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4. Finanzhilfen des Bundes (Art. 104b, 104c GG)

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Art. 104b und 104c GG (sowie der geplante Art. 104d GG[64]) geben dem Bund die Möglichkeit, gezielt Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) durch Finanzhilfen zu unterstützen[65]. Insoweit handelt es sich um echte Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip bzw von dem Verbot, fremde Ausgaben zu übernehmen. Der Einfluss des Bundes beschränkt sich in diesem Bereich auf monetäre Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung durch Länder und Gemeinden[66]. Eine gemeinsame Planung und Durchführung von Vorhaben in dem Umfang einer Gemeinschaftsaufgabe wird von den Bestimmungen nicht gedeckt[67].

Öffentliches Finanzrecht

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