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b) Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Art. 104c GG)

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Der im Juli 2017 eingefügte Art. 104c GG[92] ermöglicht es dem Bund, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur (allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen)[93] zu gewähren. Im Vergleich zur Regelung in Art. 104b Abs. 1 GG ist der Zweck der Finanzhilfen also deutlich bestimmter und auch enger gefasst. Gleichzeitig ist die Schulsanierungshilfe aber (noch) auf Sachinvestitionen finanzschwacher Gemeinden beschränkt[94] – eine Einschränkung, die sich an die einfach-gesetzliche Regelung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) anlehnt[95], aber zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten geführt hat und daher aufgehoben werden soll[96].

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Anders als Art. 104b Abs. 1 GG setzt Art. 104c Satz 1 GG keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes voraus, vielmehr greift Art. 104c GG mit der Anknüpfung an Schulen in ein klassisches „Hausgut“ der Länder und Gemeinden über. Dennoch verweist Art. 104c Satz 2 GG für die nähere Ausgestaltung auf Art. 104b Abs. 2 und 3 GG, so dass der Bund auch hier die Arten der zu fördernden Investitionen und die Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme bestimmen sowie die Mittelverwendung bei allen Behörden überprüfen kann (Rn 170)[97]. Wie im Fall des Art. 104b GG sind die Finanzhilfen nach Art. 104c GG zu befristen und degressiv auszugestalten; die Verwendung der Mittel ist auch hier in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen (Rn 169).

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Investitionen in kommunale Bildungsinfrastruktur sind insb der Neubau und die Sanierung bzw Modernisierung von Gebäuden (einschließlich notwendiger Einrichtung und Ausstattung) sowie die Errichtung einer bildungsbezogenen digitalen Infrastruktur (schnelle Internetverbindungen und IT-technische Systeme)[98]. Die Formulierung „gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen“ scheint zwar auf einen strengen Maßstab hinzudeuten[99] und wirft die Frage auf, ob „eine einzelne – zumal finanzschwache – Kommune“ überhaupt eine „gesamtstaatlich bedeutsame Investition tätigen“ kann[100]. Letztlich ist mit dem Bezug auf die gesamtstaatliche Bedeutung aber keine tatbestandliche Einschränkung bezweckt, sondern es soll wohl nur die hohe Bedeutung von Bildung und der zu Grunde liegenden Bildungsinfrastruktur – gewissermaßen als in den Verfassungstext übernommene politische Rechtfertigung für diesen Sondertatbestand – betont werden.

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