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d) Unechte Gemeinschaftsaufgaben
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Als unechte Gemeinschaftsaufgaben werden Konstellationen bezeichnet, in denen Bund und Länder eigene Aufgaben wahrnehmen, deren Wirkungskreise sich aber faktisch überschneiden[61]. Bauen zB Bundes- und Landesverwaltung jeweils eine in ihrem Aufgabenbereich liegende Straße und kommt es dabei zu einer Verkehrswegekreuzung, so ist insoweit weder eine klare Abgrenzung der Aufgaben- noch der Ausgabenzuständigkeit möglich[62]. In solchen Fällen sind Kooperationen und Finanzierungsvereinbarungen, die sich im Rahmen gewisser Beurteilungsspielräume halten, zulässig[63].
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Im Fall 4 (Rn 97) könnte eine unechte Gemeinschaftsaufgabe in Betracht kommen, wenn sich Fernverkehr und Nahverkehr (Art. 87e Abs. 4 Satz 1 a.E.) oder Eisenbahnverkehr und Stadtplanung nicht hinsichtlich der Kostenanteile trennen ließen. Für den Umbau des Bahnhofs selbst könnte dies in Betracht kommen, für den Bau der Fernverkehrsstrecke aber nicht.