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c) Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus (Art. 104d GG)
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Der geplante Art. 104d GG[101] führt einen weiteren Mischfinanzierungstatbestand ein und soll es dem Bund ermöglichen, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren. Nach Aufhebung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Wohnungswesen“ in Art. 74 Abs. 1 Nr 18 GG[102] konnten entsprechende Finanzhilfen nicht mehr auf Art. 104b GG gestützt werden. Ziel der jetzt geplanten Regelung ist es, deutlich mehr Sozialwohnungen zu bauen, um dem in zahlreichen Städten und Regionen bestehenden Mangel an bezahlbarem Wohnraum entgegenzuwirken und Versorgungsschwierigkeiten von einkommens- und sozial-schwächeren Haushalten entgegenzuwirken[103].
Gesamtstaatlich bedeutsam sollen Investitionen sein, die in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung eines ausreichenden Angebotes an bezahlbarem Wohnraum sind und von den Ländern und Gemeinden nicht allein finanziert werden können[104].
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Wegen der näheren Ausgestaltung der Finanzhilfen, der Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung und der Unterrichtungsrechte von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung nimmt Art. 104d Satz 2 GG (wie Art. 104c Satz 2 GG) grds auf Art. 104b Abs. 2 und 3 GG Bezug. Allerdings ist (anders als im Fall des Art. 104c Satz 2 GG) nicht auch auf Art. 104b Abs. 2 Satz 5 und 6 GG verwiesen. Auf die Vorgabe einer Befristung (Art. 104b Abs. 2 Satz 5) und degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen (Satz 6) wird verzichtet. Der Bund könnte daher, wenn entsprechende Mittel im Haushalt bereitgestellt werden, auch langfristig mit Finanzhilfen den sozialen Wohnungsbau fördern.