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e) Gleichmäßigkeit der Besteuerung
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Das Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, das auch verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist, ist richtiger Ansicht nach kein Begriffsmerkmal der Steuer,[21] sondern Rechtmäßigkeitsanforderung, und zwar eine sehr zentrale (dazu unten Rn 260 ff). Auch die gleichheitswidrige Steuer bleibt aber begrifflich eine (wenn auch materiell verfassungswidrige) Steuer.[22]