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dd) Einstellen in den allgemeinen Staatshaushalt

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Das Haushaltsverfassungsrecht (Art. 110 Abs. 1 GG) fordert, dass alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes in den Haushaltsplan einzustellen sind (Rn. 543). Zum Teil sehen Steuergesetze eine Zweckbindung des Steueraufkommens vor (sog. Verwendungszwecksteuern). Nach § 7 Satz 1 HGrG (der gem. Art. 109 Abs. 4 GG auch den späteren Bundesgesetzgeber bindet) dienen Einnahmen grds als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Eine Beschränkung auf die Verwendung der Einnahmen für bestimmte Zwecke lässt § 7 Satz 2 HGrG zu, soweit dies durch Gesetz oder im Haushaltsplan zugelassen ist. Ungeachtet der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Zwecksteuern[16] steht die Qualifikation der Verwendungszwecksteuern als Steuern aber außer Frage.

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Wird eine Abgabe hingegen nicht in den allgemeinen Staatshaushalt eingestellt, so verstößt dies nicht nur gegen Art. 110 Abs. 1 GG. Vielmehr ist die sog. Haushaltsflüchtigkeit der Abgabe ein starkes Indiz dafür, dass es sich jedenfalls nicht mehr um eine Steuer handelt, sondern um eine sog. Sonderabgabe[17] (dazu Rn 303 ff). Umgekehrt kann aber aus der Einstellung einer Abgabe in den allgemeinen Haushalt nicht zwingend gefolgert werden, dass es sich um eine Steuer handelt.[18] Vielmehr kann es sich auch um einen reinen Durchlaufposten handeln, der nicht für die Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zur Verfügung steht.

Öffentliches Finanzrecht

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