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c) Steuern auf die Verwendung von Vermögen

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Steuern auf die Verwendung von Vermögen sind die Verbrauch-, Aufwand- und Verkehrsteuern. Die allgemeine Verbrauchsteuer ist die Umsatzsteuer, die neben der Einkommensteuer (einschließlich Lohn- und Kapitalertragsteuer) die aufkommensstärkste Steuer darstellt. Die Umsatzsteuer fließt Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 GG) mit einem Beteiligungsrecht der Gemeinden (Art. 106 Abs. 5a GG).

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Daneben gibt es noch eine Reihe besonderer Verbrauchsteuern, denen meist die Verfolgung eines Lenkungszwecks gemeinsam ist. Sie wollen durch Verteuerung des Verbrauchs diesen eindämmen und Anreize zu einem geringeren Energieverbrauch (Strom, Mineralöl) oder Verbrauch gesundheitsschädlicher Lebensmittel (Alkohol, Tabak) setzen.

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Die besonderen Verbrauchsteuern fließen grds dem Bund zu (Art. 106 Abs. 1 Nr 2 GG) mit der Ausnahme der Biersteuer (historisch gewachsen, Art. 106 Abs. 2 Nr 4 GG), die den Ländern zufließt, sowie den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zufließen (Art. 106 Abs. 6 GG).

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Während die Verbrauchsteuern den Verbrauch eines Gutes besteuern, der zum Substanzverlust bzw zu einer Umgestaltung des Guts führt, besteuern die Aufwandsteuern den Gebrauch eines Gutes. Aufwandsteuern belasten die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners.[25]

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Bundesrechtlich geregelt ist die Kfz-Steuer, die traditionell als Aufwandsteuer eingeordnet wurde[26] und deren Aufkommen nunmehr (seit 2009) dem Bund zufließt (Art. 106 Abs. 1 Nr 3 GG); die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund (Art. 105 Abs. 2 Alt. 1 GG iVm Art. 106 Abs. 1 Nr 3 GG).

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Sehr verbreitet sind die sog. örtlichen Aufwandsteuern (z.B. Hunde-, Reitpferd-, Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer; dazu unten Rn 240, 958). Die (ausschließliche) Gesetzgebungskompetenz liegt gem. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG bei den Ländern, diese haben sie jedoch an ihre Gemeinden bzw Gemeindeverbände in ihren jeweiligen Kommunalabgabengesetzen – was verfassungsrechtlich zulässig ist – delegiert (zB Art. 3 BayKAG, §§ 1 Abs. 1, 5 f KAG RP). Soweit die Länder die Regelungskompetenz für bestimmte örtliche Aufwandsteuern nicht delegiert haben, ist das zulässig, da die Länder nicht verpflichtet sind, die Regelungskompetenz in vollem Umfang auf die Länder zu übertragen.

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Eine landesgesetzliche (bzw nach Delegation: satzungsmäßige) Regelung setzt jedoch voraus, dass die Tatbestandsmerkmale des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG vorliegen. Insb muss es sich um eine örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer handeln und diese darf bundesgesetzlichen Steuern nicht gleichartig sein.

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Örtlich sind solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, insb an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Gefälle führen können.[27] Nicht erforderlich ist, dass typischerweise allein Ortsansässige von der Steuer betroffen sind, wie das Bsp der vom BVerfG grds akzeptierten Zweitwohnungssteuer zeigt, die typischerweise gerade Ortsfremde trifft.[28] Auch eine flächendeckende Einführung von Steuern (wie zB der Hundesteuer) steht der örtlichen Radizierung nicht entgegen.[29]

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Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dürfen ferner bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG). Damit soll verhindert werden, dass die einem Steuerberechtigten zugewiesene Steuerquelle von einem anderen Steuerberechtigten gleichfalls ausgeschöpft wird und es damit zu einem unkoordinierten Steuerzugriff mehrerer Steuergläubiger kommt.[30]

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Allerdings sollten die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12.5.1969 bestehenden, sog. herkömmlichen Steuern unberührt bleiben. Diese sind von vornherein nicht im Hinblick auf eine angebliche Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern in Frage zu stellen.[31]

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Die später neu eingeführten Steuern dürfen nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer und müssen sich in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden.[32] Insb darf nicht vorschnell die Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer angenommen werden, da sonst wegen der Anknüpfung an Lieferungen und Leistungen (Verbrauch und Gebrauch) den örtlichen Steuern weitgehend der Boden entzogen wäre und Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dann weitestgehend ohne sinnvollen Anwendungsbereich wäre.[33] Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Schutzzweck des Gleichartigkeitsverbots (Schutz des Steuerpflichtigen vor unkoordiniertem Zugriff verschiedener Steuergläubiger) leerzulaufen droht, wenn durch Gestaltungen das Gleichartigkeitserfordernis nahezu beliebig gestaltbar wird.

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Art. 106 GG regelt die Verteilung des Aufkommens der Steuern, die der jeweils zuständige Gesetzgeber geregelt hat. Art. 106 GG enthält jedoch keine institutionelle Garantie der dort aufgezählten Steuern und Steuerarten in dem Sinne, dass diese erhoben werden müssten.

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