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a) Steuern auf den Hinzuerwerb von Vermögen

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Steuern auf den Hinzuerwerb von Vermögen sind vor allem die sog. Ertragsteuern, die auf das erwirtschaftete Einkommen zugreifen. Bei natürlichen Personen ist dies die Einkommensteuer, bei juristischen Personen die Körperschaftsteuer. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind nur besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer; sie werden bereits an der Quelle einbehalten und abgeführt. Auch der Solidaritätszuschlag als Annexsteuer zu diesen Steuern zählt dazu. Ferner ist nach deutschem Recht die Erbschaftsteuer als Steuer auf den Hinzuerwerb ausgestaltet, da sie an die Bereicherung des Erben anknüpft und keine Schlussvermögensteuer beim Erblasser darstellt. Auch die Gewerbesteuer knüpft in ihrer heutigen Ausgestaltung nur noch an den Gewerbeertrag an.

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Einkommen- und Körperschaftsteuer sind sog. Gemeinschaftssteuern (Rn 350 ff), die Bund und Ländern gemeinsam zustehen (Art. 106 Abs. 3 GG); am Aufkommen der Einkommensteuer werden die Gemeinden beteiligt (Art. 106 Abs. 5 GG). Der Solidaritätszuschlag steht allein dem Bund zu (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG). Das Aufkommen aus der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu (Art. 106 Abs. 6 GG).

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