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3. Normenklarheit und Normenwahrheit im Hinblick auf den verfolgten Gebühren- und Beitragszweck

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Nicht jeder objektiv in Betracht kommende Gebühren- oder Beitragszweck kann beliebig zur Rechtfertigung einer Gebühr oder eines Beitrags herangezogen werden. Nur solche Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind nach der Rspr des BVerfG geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen.[106] Dieses „Gebot der Normenwahrheit“ fordert hinreichende Klarheit über die Art des verfolgten Gebührenzwecks, die erforderlichenfalls im Wege der Gesetzesauslegung gewonnen werden muss.[107]

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Formuliert der Gesetzgeber eng (im entschiedenen Fall: „Gebühr für die Rückmeldung“), kann er danach nicht nachträglich geltend machen, dass er noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt habe,[108] auch wenn diese durchaus in der Lage wären, die Höhe einer Gebühr (im entschiedenen Fall: für die Bereitstellung universitärer Einrichtungen und Leistungen) zu rechtfertigen. In anderem Zusammenhang wurde formuliert, die Notwendigkeit einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers verhindere ein „Nachschieben von Gründen“ im verfassungsgerichtlichen Verfahren.[109] Dieses vom BVerfG aufgestellte Erfordernis dient auch dazu, sichtbar zu machen, für welche Leistungen Entgelte verlangt werden, und damit Doppelbelastungen zu vermeiden.[110]

Öffentliches Finanzrecht

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