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1. Sozialversicherungsbeiträge

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Sozialversicherungsbeiträge bilden eine eigenständige Abgabenkategorie. Sie sind in erster Linie durch das Versicherungs-, das Äquivalenz- und das Solidaritätsprinzip geprägt.[129] Sie folgen anderen Regeln als Beiträge ieS. Auch sog. versicherungsfremde Leistungen (dh Leistungen im Versorgungsfall, denen keine Beiträge gegenüberstehen, die vorzeitig bewilligt oder günstig berechnet werden) werden jedenfalls insoweit für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, als die sog. Bundeszuschüsse aus allgemeinen Haushaltsmitteln den Aufwand für die Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen übersteigen.[130]

Öffentliches Finanzrecht

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