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7. Weitere Maßnahmen

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Das Gericht kann nach § 21 Abs. 1 InsO über den Katalog des § 21 Abs. 2 InsO hinaus weitere Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens anordnen. Möglich sind etwa die Versiegelung von Räumen, ein Hausverbot, eine Kontensperre oder die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen.[69] Nach § 22 Abs. 3 S. 1 InsO ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und zu durchsuchen. Umstritten ist, ob das Insolvenzgericht nach § 758a ZPO auch die Durchsuchung der Privaträume des Geschäftsführers anordnen kann. Gegenüber unbeteiligten Dritten darf eine solche Anordnung jedenfalls nicht ergehen.[70] Das gibt § 21 InsO (wegen Art. 13 GG) nicht her.

Insolvenzrecht

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