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8. Auskunftspflichten und Verhaftung

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Nach § 20 Abs. 1 S. 1 InsO muss der Schuldner bzw. seine organschaftlichen Vertreter (§§ 20 Abs. 1 S. 2, 101 Abs. 1, 97 InsO) dem Verwalter umfassend Auskunft über die rechtlichen, wirtschaftlichen sowie tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens geben. Auch früher ausgeschiedene Geschäftsführer (im Zeitraum von zwei Jahren vor Eröffnung) sind auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 S. 2 InsO). Sie sollen sich nicht durch Amtsniederlegung der Auskunftspflicht entziehen. Die Auskunftspflicht ist aber auf die Fragen rund um den Schuldner beschränkt, so dass der Geschäftsführer nicht über die eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft geben muss.[71] Er muss aber – auch ungefragt – alle Tatsachen und Umstände benennen, die vermögensmäßig relevant sind, selbst wenn dadurch Ansprüche aus § 64 GmbHG etc. gegen ihn aufgedeckt werden.[72] Verstöße gegen die Auskunftspflicht können drastisch geahndet werden. Nach § 21 Abs. 3 InsO kann der Schuldner bzw. können bei Kapitalgesellschaften deren organschaftlichen Vertreter in Haft genommen werden. Auch die organschaftlichen Vertreter, die das Unternehmen in den letzten zwei Jahre verlassen haben (§ 101 Abs. 1 S. 2 InsO), sind davon betroffen.[73] Haftgründe sind nach § 98 InsO die Nichtauskunft sowie Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Im Haftbefehl sind die Mitwirkungspflichten im Sinne von konkreten Verhaltensanforderungen klar und bestimmt zu bezeichnen.[74]

Insolvenzrecht

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