Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 175
5. Postsperre
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Die Anordnung der Postsperre nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 (mit § 99 InsO) darf nur in Ausnahmesituationen verhängt werden, da sie stets grundrechtsrelevant (Art. 10 GG) ist. Daher reicht eine formularmäßige, aus Textbausteinen zusammengesetzte Begründung keinesfalls aus.[60] Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der (kriminelle bzw. nicht kooperative) Schuldner ein massegefährdendes Verhalten an den Tag legt. Zusätzlich muss anhand des Einzelfalls eine Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen erfolgen.[61] Wird die Postsperre unter Beachtung der genannten Voraussetzungen angeordnet, erstreckt sie sich auf Briefpost, E-Mail-Verkehr und auch auf die Verteidigerpost.[62] Sie gilt auch für die organschaftlichen Vertreter. Konkrete Folge der Anordnung ist, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Post erhält und darin „herumschnüffeln“ kann. Häufig kommen dann äußerst interessante Informationen über die Existenz und den Verbleib des schuldnerischen Vermögens heraus.[63] Da es sich bei der Postsperre um einen massiven Grundrechtseingriff (Art. 10 GG) handelt, ist gegen die Anordnung die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 99 Abs. 3 S. 1 InsO).