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III. Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO

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Lesen Sie erst einmal die Norm des § 21 InsO komplett durch – sie ist relativ lang. Danach sind die folgenden Ausführungen ganz leicht nachvollziehbar.

Der Eröffnungsantrag markiert „den Anfang vom Ende des Schuldners“. Nun obliegt es dem Gericht, sich um das Schuldnervermögen zu kümmern. Nach § 21 Abs. 1 InsO kann das Gericht alle Maßnahmen anordnen, um eine Verschlechterung der Vermögenslage im Schuldnerunternehmen zu verhindern. In § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 InsO ist ein Katalog von typischen Einzelmaßnahmen aufgeführt. In Betracht kommen die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Nr. 1), die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes oder eines Zustimmungsvorbehalts (Nr. 2), die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Nr. 3), die Anordnung einer vorläufigen Postsperre (Nr. 4) sowie der Vollstreckungsstopp gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten (Nr. 5). Vorläufige Sicherungsmaßnahmen dürfen eigentlich nur angeordnet werden, wenn der Eröffnungsantrag zulässig ist; komplizierte Zuständigkeitsfragen (z.B. welches Gericht ist international zuständig) dürfen aber parallel geprüft werden.[12] Vor der Anordnung muss der Schuldner nicht gehört werden.[13]


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