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dd) Prüfung der Kostendeckung
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Eine wichtige Aufgabe des vorläufigen Verwalters ist die Prüfung der Kostendeckung (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO). Er muss untersuchen, ob das Vermögen des Schuldners (im Fall der Verwertung) die voraussichtlichen Kosten des gesamten Insolvenzverfahrens decken wird.[49] Von dem Ergebnis in seinem Gutachten hängt letztlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.