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ee) Gutachterauftrag

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Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind rechtliche Begriffe. Jedoch bedarf es betriebswirtschaftlicher Kenntnisse (Liquiditätsrechnung, Überschuldungsbilanz), um deren Eintritt definitiv festzustellen. Dazu wird sich das Insolvenzgericht der Hilfe von Sachverständigen (§ 5 InsO) bedienen. Häufig wird der vorläufige Insolvenzverwalter zugleich als Sachverständiger beauftragt, in seinem Gutachten zu der Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt (§ 16 InsO), ob das Gericht örtlich zuständig ist oder ob es Chancen für eine Unternehmensfortführung gibt, Stellung zu nehmen.[50] Liegt ein solcher Gutachterauftrag vor, wird der vorläufige Verwalter (zusätzlich) vom Gericht vergütet (§ 11 Abs. 4 InsVV mit § 9 Abs. 2 JVEG). Um die genannten Fragen zu klären, wird der Gutachter Gespräche mit den Leitungsorganen des Schuldners führen sowie sämtliche relevanten Geschäftsunterlagen (Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung etc.) sichten.[51] In der Praxis wird der Gutachter häufig darüber hinaus beauftragt, zu klären, zu welchem Zeitpunkt genau die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung eingetreten ist.[52] Die Literatur befürwortet dieses Vorgehen. So könne frühzeitig geklärt werden, ob Haftungsansprüche gegen Leitungsorgane und Gesellschafter sowie Anfechtungsansprüche in Betracht kommen. Die Erfahrung lehre, dass Kapitalgesellschaften stets viel zu spät (statistisch in der Regel ein Jahr nach dem Eintritt der materiellen Insolvenz) den Eröffnungsantrag stellen.[53] Diese Ansicht ist abzulehnen. Die Fragen einer zu späten Antragstellung sind in einem etwaigen Strafverfahren oder in einem etwaigen Zivilprozess zu klären.

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