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2. Gerichtliche Entscheidungen und Rechtsbehelfe

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Da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, entscheidet das Gericht ausnahmslos durch Beschluss oder Verfügung, nie durch Urteil. Die Zustellungen im Insolvenzverfahren erfolgen stets von Amts wegen (§ 8 Abs. 1 S. 1 InsO). Regelmäßig wird der Insolvenzverwalter mit der Zustellung beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO). In zahlreichen Situationen schreibt die InsO nur noch die öffentliche Bekanntmachung vor. Diese erfolgt heute (aus Kostengründen) nach § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 3 InsO ausschließlich über das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, wenn zwei Tage seit dem Tag der Veröffentlichung im Internet verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO). Ist beispielsweise eine Entscheidung an einem Dienstag getroffen worden, wird sie am Donnerstag um 24 Uhr wirksam.[7]

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Die Einlegung von Rechtsbehelfen ist in der InsO „gedrosselt“. Die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Insolvenzgerichts ist nur eröffnet, wenn die InsO das vorsieht (§ 6 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO). Ist die Beschwerde statthaft, muss sie binnen zwei Wochen eingelegt werden (§§ 569 Abs. 1 ZPO mit § 4 InsO). Die Frist ist eine Notfrist. Sie beginnt mit der Verkündung des Beschlusses (§ 6 Abs. 1 InsO), mangels Verkündung mit der Zustellung (§ 6 Abs. 2 InsO) und mangels Zustellung mit der Veröffentlichung (§ 9 Abs. 3 InsO). Sie ist beim Ausgangsgericht (= Insolvenzgericht = Amtsgericht) einzulegen (§ 6 Abs. 1 S. 2 InsO entgegen § 569 Abs. 1 ZPO).[8] Dieses kann der Beschwerde abhelfen, also seine eigene Entscheidung abändern (§§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO mit § 4 InsO). Falls das Gericht das nicht tut, muss es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht (= Landgericht) vorlegen (§§ 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO mit § 4 InsO). Gegen Entscheidungen des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet (§§ 4 InsO i.V.m. 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum BGH kommt man aber nur, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat. Eine Zulassung muss erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (§§ 4 InsO i.V.m. 574 Abs. 2, 3 ZPO). Gegen besonders eilige Entscheidungen, die schnell umgesetzt werden müssen, gibt es keine Rechtsbeschwerde, auch wenn das Landgericht diese (fälschlicherweise) zugelassen hat.[9] Die Frist für die Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat (§ 575 ZPO mit § 4 InsO). Die sofortige Beschwerde wird im Zusammenhang mit einzelnen Beschlüssen des Insolvenzgerichts nochmals näher behandelt.

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Im Insolvenzrecht ist das Recht auf Akteneinsicht äußerst wichtig, da in den Akten möglicherweise wertvolle Hinweise zu unerlaubten Handlungen der Leitungsorgane oder dem genauen Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife stehen. Punktuelle Einsichtsrechte finden sich in §§ 154, 175 Abs. 1 S. 2, 188 S. 2 InsO. Die effektivste Norm ist aber § 299 ZPO. Danach steht den Verfahrensbeteiligten analog § 299 Abs. 1 ZPO (mit § 4 InsO) ein Einsichtsrecht zu (Rn. 69).

Insolvenzrecht

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