Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 159
1. Verfahrensgrundsätze
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Das Insolvenzverfahren ist ein Mix aus streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit.[4] Daher geht es bei den Verfahrensgrundsätzen sowie den Verfahrensweisen etwas bunter zu. Grundsätzlich gelten die ZPO-Vorschriften analog (§ 4 InsO). Anwendung findet der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht darf nur „loslegen“, wenn ein Antrag vorliegt (z.B. Eröffnungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung, Antrag auf Eigenverwaltung). Auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) muss der Insolvenzrichter beachten. Eine wichtige Abweichung von den ZPO-Bestimmungen gilt für den Verhandlungsgrundsatz. Das Gericht ist nach § 5 InsO weitgehend zur Amtsermittlung verpflichtet. So prüft es von Amts wegen, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 16 InsO) und schaltet notfalls einen Sachverständigen (Gutachter) ein. Auch Beweise erhebt das Gericht aus eigener Initiative, indem es Zeugen anhört, amtliche Auskünfte von Behörden oder schriftliche oder mündliche Gutachten von Sachverständigen einholt (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO).[5] Der Grundsatz der Mündlichkeit spielt eine untergeordnete Rolle. Bei überschaubaren Vermögensverhältnisse ist das gesamte Verfahren schriftlich durchzuführen (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Auch ansonsten ist eine mündliche Verhandlung im gesamten Insolvenzverfahren entbehrlich (§ 5 Abs. 3 S. 1 InsO). Die durchzuführenden Termine sind lediglich parteiöffentlich (z.B. Berichtstermin, Prüfungstermin).[6]