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aa) Allgemeine Befugnisse

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Primär ist der starke vorläufige Verwalter verpflichtet, das (noch) vorhandene Vermögen zu sichern und zusammenzuhalten (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO). Er hat daher die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, notfalls Lagerräume zu versiegeln, Schlösser auszuwechseln oder eine Bewachung zu organisieren.[41] Stets darf der vorläufige Verwalter die Geschäftsräume des Schuldners betreten, dort Nachforschungen anstellen und Geschäftsunterlagen einsehen (§ 22 Abs. 3 S. 1, 2 InsO). Vom Schuldner kann er jederzeit Auskunft verlangen (§ 22 Abs. 3 S. 3 InsO). Aufgrund seiner Verfügungsbefugnis ist der starke Verwalter zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Prozesse des Schuldners werden unterbrochen (§ 240 S. 2 ZPO), wenn ein starker Verwalter bestellt ist.

Insolvenzrecht

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