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4. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO kann das Gericht die Einzelzwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagen oder einstweilen einstellen. Damit wird das im eröffneten Verfahren geltende Vollstreckungsverbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 89 InsO) in das Eröffnungsverfahren vorverlagert. Mit dem Untersagungsbeschluss wird sichergestellt, dass sich kein Gläubiger über die Vollstreckung schnell noch Einzelvorteile sichert und sich Befriedigung (Erlösauskehr) oder ein Pfändungspfandrecht verschafft.[56] Zugleich kann verhindert werden, dass dem Unternehmen Gegenstände entzogen werden, die für die Betriebsfortführung gebraucht werden.[57] Daher erfasst das Vollstreckungsverbot auch die Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO) der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger.[58] Die Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) haben die Anordnung von Amts wegen zu beachten. Neue Vollstreckungsaufträge dürfen nicht mehr ausgeführt und alte nicht mehr weitergeführt werden (§ 775 Nr. 2 ZPO). Bereits durchgeführte Vollstreckungshandlungen bleiben allerdings wirksam, insbesondere wird der Rang des Pfändungspfandrechts gewahrt (§ 804 Abs. 3 ZPO). Gegen Verstöße der Vollstreckungsorgane kann sich der vorläufige Verwalter mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) wehren. Ausschließlich zuständig ist nach h.M. das Vollstreckungsgericht nach §§ 766, 764 Abs. 1, 802 ZPO (mangels gesetzlicher Regelung in der InsO).[59] Für die Vollstreckung in Immobilien gilt § 30 Abs. 4 ZVG. Danach kann der vorläufige Insolvenzverwalter die einstweilige Einstellung einer Zwangsversteigerung beantragen. Er muss allerdings glaubhaft machen, dass dies erforderlich ist, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern. Nutzt der Verwalter das Grundstück (z.B. zur Betriebsfortführung), muss er den Wertverlust durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleichen (§ 30e Abs. 2 ZVG).

Insolvenzrecht

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