Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 169
bb) Betriebsfortführung
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Gehört zur Masse ein Unternehmen, muss es der starke vorläufige Insolvenzverwalter fortführen (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO). Eine Stilllegung ist nur mit Zustimmung des Gerichts möglich, sofern die Masse durch die Fortführung erheblich gemindert wird. Eine Veräußerung des Betriebs ist ihm in dieser Phase grundsätzlich nicht erlaubt.[42] Für den schwachen Verwalter gibt es kein explizites Fortführungsgebot. Aber auch er wird den Schuldner in der Betriebsfortführung aktiv unterstützen.[43] Dies ist im Normalfall die vernünftigste wirtschaftliche Entscheidung. Denn Unternehmen mit laufender Produktion und beheizten Räumen sind im Regelfall mehr wert als leerstehende Gebäude. Zudem bleibt die Chance erhalten, dass ein Investor das Unternehmen übernimmt. Die Fortführung kann außerdem zur Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten genutzt werden (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO). Damit bleiben der Gläubigerversammlung im eröffneten Verfahren noch alle Optionen offen, was mit dem Unternehmen passieren soll (Liquidation, Ausproduktion, übertragende Sanierung). Kurz gesagt: Fortgeführt wird immer, wenn es geht. In der Praxis ist allerdings die Mehrheit der Betriebe (ca. 70 % bis 80 %) beim Eröffnungsantrag bereits eingestellt.[44] Um eine Betriebsfortführung erfolgreich zu managen, sollten moderne (vorläufige) Insolvenzverwalter nicht nur über rechtliche, sondern stets auch über betriebswirtschaftliche und kommunikative Kenntnisse verfügen. Die hierfür erforderlichen Handlungen (z.B. Bestellung von Waren, Beruhigung der Mitarbeiter, Wiederbeziehung von Strom etc.) lassen sich schwer gesetzlich fixieren. Die Verwalterpersönlichkeit entscheidet häufig darüber, ob ein Betrieb im Insolvenzverfahren erfolgreich weiter geführt werden kann. Nicht selten geben vorläufige Verwalter persönliche Garantien gegenüber Lieferanten ab, um die Weiterbelieferung sicherzustellen.[45] Etwaige Folge ist die persönliche Haftung des Verwalters (aus c.i.c.).