Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 173
c) Haftung
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Nach § 60 Abs. 1 InsO (i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO) ist der vorläufige Verwalter den Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft gegen seine insolvenzrechtlichen Pflichten verstößt. Das Verschulden seiner eigenen Mitarbeiter muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen. Für die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter trifft ihn nur ein Überwachungsverschulden (§ 60 Abs. 2 InsO). Darf der Verwalter Masseschulden begründen, haftet er hierfür verschärft (§ 61 InsO). Da die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren ein besonderes Risiko mit sich bringt, werden vereinzelt Haftungsbeschränkungen diskutiert.[54] Eine Haftpflichtversicherung ist durchaus empfehlenswert.[55]