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3. Der vorläufige Insolvenzverwalter

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Die wohl wichtigste Maßnahme im Eröffnungsverfahren ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO). Er spielt im Eröffnungsverfahren die Hauptrolle (neben dem Richter). Er ist die mobile Person vor Ort, die sich (anders als der Richter, der am Schreibtisch arbeitet) direkt aus dem Unternehmen die erforderlichen Informationen holt. Abhängig von der weiteren Ausgestaltung (allgemeines Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt) kann der vorläufige Insolvenzverwalter sogleich die Macht bzw. zumindest die Aufsicht im Unternehmen übernehmen. Stets wird er kalkulieren, ob das Unternehmen (erst einmal) fortgeführt werden kann. Dazu wird er sich einen Eindruck vom Betrieb verschaffen, Sanierungschancen ausloten, laufende Aufträge abarbeiten und gute Mitarbeiter und Geschäftspartner bei der Stange halten.[28] Häufig wird der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich damit beauftragt, zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) vorliegt und wann dieser konkret eingetreten ist (sog. Gutachterauftrag). Hierfür bekommt er ein Zusatzhonorar. Da der vorläufige Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig in die Rolle des (endgültigen) Insolvenzverwalters wechselt, ist diese Personalie für alle Beteiligten von erheblicher Bedeutung. Der Erfolg eines Verfahrens hängt wesentlich von seinen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Qualifikationen und seiner Kommunikationsfreudigkeit (Soft Skills) ab. Gerade in der Insolvenzsituation neigen Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter dazu, sich nach Alternativen umzusehen.[29] Hier kann der vorläufige Verwalter Vertrauen wettmachen. Da er viel Geld umwälzt und zahlreiche Treuhandkonten managen muss, kommt das Risiko von Untreuehandlungen in der Praxis hin und wieder vor.[30]

Insolvenzrecht

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