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3. Haftung des Insolvenzrichters

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Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Richters tritt die Amtshaftung aus Art. 34 GG, 839 BGB ein. Das Spruchrichterprivileg findet keine Anwendung (§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB), da das Insolvenzgericht keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt.[10] Diese Haftung ist für die Insolvenzrichter belastend, da gerade im Insolvenzverfahren Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung getroffen werden (z.B. Auswahl eines ungeeigneten Verwalters,[11] Bestätigung eines Insolvenzplans etc.).

2. Teil Die klassische Unternehmensinsolvenz: Das Regelverfahren › D. Eröffnungsverfahren › III. Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO

Insolvenzrecht

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