Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 161

3. Haftung des Insolvenzrichters

Оглавление

181

Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Richters tritt die Amtshaftung aus Art. 34 GG, 839 BGB ein. Das Spruchrichterprivileg findet keine Anwendung (§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB), da das Insolvenzgericht keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt.[10] Diese Haftung ist für die Insolvenzrichter belastend, da gerade im Insolvenzverfahren Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung getroffen werden (z.B. Auswahl eines ungeeigneten Verwalters,[11] Bestätigung eines Insolvenzplans etc.).

2. Teil Die klassische Unternehmensinsolvenz: Das RegelverfahrenD. Eröffnungsverfahren › III. Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO

Insolvenzrecht

Подняться наверх