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I. Zweck und Dauer

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Liegt dem Insolvenzgericht ein Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) vor, schließt sich nun das sog. Eröffnungsverfahren an. Es liegt fest in richterlicher Hand. Es dauert typischerweise drei Monate (wegen des Insolvenzgelds). Zweck dieses Verfahrensabschnitts ist es, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens tatsächlich vorliegen. Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Antrags (Zuständigkeit des Gerichts, Partei- und Prozessfähigkeit, Insolvenzfähigkeit, Antragsbefugnis, Rechtschutzbedürfnis).[1] Das wird als Zulassungsverfahren bezeichnet. Die Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO) gilt hier noch nicht; sie setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt.[2] Sodann prüft das Gericht, ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund (§ 16 InsO) vorliegt. Dies setzt voraus, dass das Gericht einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erlangt. Im Regelfall wird das Insolvenzgericht einen „mobilen Helfer“ (= vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Gutachter) einsetzen, der die wirtschaftliche Lage des Schuldners sondiert und vor Ort das Geschehen kontrolliert (§§ 21, 22 InsO).

Beispiel

Der Insolvenzrichter findet am 2.1.2015 um 8 Uhr 15 den schriftlichen Eröffnungsantrag der MyTV GmbH auf seinem Schreibtisch vor (vertreten durch die Geschäftsführer Simon und Tanja). Der Richter überlegt nun, welche Maßnahmen er „auf die Schnelle“ veranlassen muss.

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Liegt ein Eröffnungsantrag auf dem Tisch, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass tatsächlich eine existenzielle Krise beim Schuldner eingetreten ist. In dieser Phase muss „für Ordnung gesorgt werden“. Auf der einen Seite besteht die Gefahr, dass die Manager des Schuldnerunternehmens einfach weiterwerkeln und die Vermögenslage noch weiter verschlechtern. Zudem kann es passieren, dass die Gläubiger durch das Bekanntwerden des Antrags „Panik schieben“ und durch Selbsthilfemaßnahmen (Mitnahme der Waren, Entfernen der Büroeinrichtung etc.) Chaos im Betrieb erzeugen. Umgekehrt gilt es positiv zu bedenken, dass das Unternehmen oder Teile davon durchaus weitergeführt werden könnten. Oftmals sind noch Aufträge vorhanden, die abgearbeitet werden könnten. Um in diesem Zeitraum Sanierungschancen zu erhalten, hat das Gericht die Option, Maßnahmen zu Lasten der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger zu treffen. Das ESUG hat zudem eine frühe Einbindung der Gläubiger (in Form des vorläufigen Gläubigerausschusses) bereits in diesem Verfahrensabschnitt vorgesehen. In § 21 InsO sind verschiedene Maßnahmen aufgeführt, die als Rezept für die Eröffnungsphase dienen. Der Richter entscheidet dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welche Maßnahmen aus dem von der InsO vorgeschlagenen Katalog für den konkreten Fall in Betracht kommen.[3]

2. Teil Die klassische Unternehmensinsolvenz: Das RegelverfahrenD. Eröffnungsverfahren › II. Verfahrensgrundsätze, Verfahrensweise und Rechtsbehelfe

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