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b) Zusammensetzung

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Der vorläufige Ausschuss soll regelmäßig aus vier Mitgliedern bestehen (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a mit 67 Abs. 2 InsO), d.h. dabei sein sollten ein Absonderungsgläubiger, ein Großgläubiger, ein Kleingläubiger, ein Arbeitnehmer. Mitglied kann nur werden, wer Gläubiger ist (§ 67 Abs. 3 InsO ist nicht anwendbar). Zur Vermeidung einer Stimmengleichheit (Pattsituation) ist es besser, fünf Mitglieder zu bestellen.[76] Die Auswahlentscheidung obliegt dem Gericht. Der Schuldner darf zwar Personen vorschlagen und manchmal werden diese Personen gleich persönlich (zusammen mit dem Eröffnungsantrag) beim Gericht mitgebracht. Das Gericht ist aber nicht an den Vorschlag gebunden und kann eigene (neutrale) Mitglieder aus dem Kreis der oben genannten Gläubiger auswählen.[77] Im Ergebnis kann damit auch die Einstimmigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss verhindert werden. Daher ist das Institut vorläufiger Gläubigerausschuss stark von der gelebten Praxis abhängig.

Insolvenzrecht

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