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c) Aufgaben

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Die wohl wichtigste Macht hat der vorläufige Gläubigerausschuss bezüglich der Personalie „vorläufiger Verwalter“. Normalerweise wählt der Richter den vorläufigen Verwalter aus (§§ 21, 22 InsO). Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss installiert, darf dieser eigenmächtig eine konkrete Person benennen, sofern die Entscheidung einstimmig erfolgt (§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO). Damit können die Gläubiger das Verfahren in die Hände eines vorläufigen Insolvenzverwalters legen, der ihr Vertrauen genießt. (Groß-)Gläubiger sind meist dann von der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Verwalter begeistert, wenn er sie in Ruhe lässt (keine Anfechtungsprozesse gegen sie führt) oder großzügig mit ihren Absonderungsrechten verfährt.[78] Das Gericht muss diesen Vorschlag übernehmen. Es kann nur davon abweichen, wenn die Person zur Übernahme des Amtes nicht geeignet ist (§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO). Wählt der Gläubigerausschuss – wie in der Praxis üblich – eine in Insolvenzsachen erfahrene und deutschlandweit bekannte Persönlichkeit, kann der Insolvenzrichter kaum den Vorschlag ablehnen. Ob nur regionale Verwalter (im Umkreis von 100 km) objektiv geeignet sind, weil nur diese ständig verfügbar sind, wird von den Gerichten durchaus streitig diskutiert. Ist der Verwalter bereits Berater des Schuldners oder eines Großgläubigers gewesen, ist er jedenfalls nicht unabhängig, so dass ihm die Eignung nach § 56 Abs. 1 S. 1 InsO fehlt.[79]

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Im Übrigen hat der vorläufige Gläubigerausschuss dieselben Pflichten und Kompetenzen wie im eröffneten Verfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a mit §§ 69 bis 73 InsO). Hauptaufgabe ist die Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 69 InsO). Zudem ist er zu strategisch wichtigen Entscheidungen zu hören (Begründung von Masseverbindlichkeiten, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Zustimmung zu Teilbetriebsstilllegungen, Kündigung des Geschäftsführervertrags, Vorverhandlungen mit Erwerbsinteressenten).[80] Besondere Macht hat er im Rahmen der strategischen Insolvenz (Eigenverwaltung §§ 270, 270a InsO, Schutzschirmverfahren § 270b InsO).

Insolvenzrecht

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