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a) Voraussetzungen

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In §§ 22a, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO ist genauer geregelt, in welchen Fällen ein Gläubigerausschuss einzusetzen ist. Unterschieden wird zwischen Muss, Soll und Kann. Nach § 22a Abs. 1 InsO muss das Insolvenzgericht zwingend einen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner zwei von drei dort aufgeführten Merkmalen erfüllt (das Unternehmen hat mindestens 4,84 Mio. € Bilanzsumme, mindestens 9,68 Mio. € Umsatzerlöse oder mindestens 50 Arbeitnehmer). Diese Schwellenwerte nehmen Bezug auf die mittelgroßen Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 2 HGB. Nach § 22a Abs. 2 InsO soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden, wenn der Schuldner (oder ein Gläubiger oder der vorläufige Insolvenzverwalter) dies beantragt und zugleich Personen benennt, deren Einverständniserklärung für die Übernahme des Amtes vorliegt. Nach der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO kann ein Gläubigerausschuss immer eingesetzt werden, wenn der Richter dies für sinnvoll hält.


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Nicht immer ist die Beteiligung eines Gläubigerausschusses wirklich sinnvoll. Daher ist in § 22a Abs. 3 InsO geregelt, dass das Insolvenzgericht in drei Fällen von der Bestellung absehen muss. Dies ist der Fall, wenn der Schuldnerbetrieb bereits eingestellt ist (hier gibt es nichts Wichtiges mehr zu entscheiden). Der zweite Fall betrifft das Problem der Unverhältnismäßigkeit (die Einsetzung ist angesichts der zu erwartenden Masse viel zu teuer).[75] Am meisten Spielraum für den Richter bietet die dritte Variante, die eine Einsetzung verbietet, wenn die hierdurch eintretende Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage führt.

Insolvenzrecht

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