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§ 30 Zeitlicher Geltungsbereich

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A.Historische Entwicklung2 – 14

I.Vorgeschichte des Grundsatzes „nullum crimen, nulla poena sine lege“ und des „lex mitior“-Prinzips bis zur Aufklärung2 – 4

II.Entwicklung des Rückwirkungsverbots und des Milderungsgebots unter dem Einfluss der Aufklärung bis zur Weimarer Reichsverfassung5 – 11

1.Rückwirkungsverbot5, 6

2.Milderungsgebot7 – 11

III.Das Rückwirkungsverbot und das Milderungsgebot im Nationalsozialismus12

IV.Wiedereinführung des Milderungsgebots nach dem Zweiten Weltkrieg und Regelung im Einigungsvertrag13, 14

B.Hauptteil15 – 85

I.Grundsätzliches15

II.Ausgestaltung des intertemporalen Strafrechts in § 2 StGB16 – 85

1.Prinzipien des intertemporalen Strafrechts17 – 23

a)Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots durch § 2 Abs. 1 und 2 StGB18

b)Meistbegünstigungsprinzip19, 20

c)Durchbrechung des Meistbegünstigungsprinzips für Zeitgesetze21

d)Sonderregelung für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung22

e)Sonderregelung für Maßregeln der Besserung und Sicherung23

2.Zeitlicher Geltungs- und Anwendungsbereich von Strafgesetzen24 – 38

a)Inkrafttreten und Derogation von Gesetzen25, 26

b)Dogmatische und systematische Konzeption des § 2 StGB27 – 32

c)Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs durch § 2 StGB33 – 35

d)§ 2 StGB als Rechtsgeltungsregel für das frühere Gesetz36

e)Grundsätzliche Geltung des Urteilszeitrechts37

f)Praktische Bedeutung der unterschiedlichen Konzeptionen des § 2 StGB38

3.Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 StGB: limitierende Funktion der aufgehobenen Rechtsnormen39 – 56

a)Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 StGB40

b)Materielles Strafrecht41 – 45

c)Strafverfahrensrecht46 – 52

d)Änderungen der Rechtsprechung53

e)Geltung des Gesetzes „zur Zeit der Tat“54, 55

f)Änderungen der Strafbarkeit während der Begehung der Tat56

4.Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 StGB: Änderungen der Strafart und Strafdrohung zwischen Beginn und Beendigung der Tat57 – 59

5.Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 StGB: Meistbegünstigungsprinzip60 – 76

a)Anwendung des mildesten Gesetzes bei Gesetzesänderungen zwischen Beendigung der Tat und Entscheidung61, 62

b)Bestimmung des mildesten „Gesetzes“63 – 73

aa)Anforderungen an die Unrechtskontinuität64 – 66

bb)Anwendbarkeit des Milderungsgebots auf Blankettvorschriften67 – 72

cc)Anwendbarkeit des Milderungsgebots auf rechtsnormative Tatbestandsmerkmale73

c)Feststellung des mildesten Gesetzes74, 75

d)Mehrfache Gesetzesänderungen und Zwischengesetze76

6.Sonderregelungen für Zeitgesetze77 – 81

a)Grundlagen78

b)Begriff des Zeitgesetzes79, 80

c)Vorbehalt für abweichende Regelungen81

7.Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung82

8.Ausnahme für Maßregeln der Sicherung und Besserung83 – 85

C.Internationalisierung, vornehmlich Europäisierung des Strafrechts86 – 114

I.Rückwirkungsverbot86 – 88

1.Art. 7 EMRK87

2.Art. 49 Abs. 1 S. 3 GRCh88

II.Lex mitior89 – 100

1.Verortung des Milderungsgebots im Grundsatz „nullum crimen sine lege“ (Art. 7 EMRK) durch den EGMR89 – 93

2.Art. 49 Abs. 1 S. 3 GR-Charta94 – 100

a)Eröffnung des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta95

b)Erstreckung des Milderungsgebots auf Richtlinien, Verordnungen und Rahmenbeschlüsse96, 97

c)Erstreckung des Milderungsgebots auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts?98, 99

d)Verdrängung der Sonderregelung für Zeitgesetze in § 2 Abs. 4 StGB durch Art. 49 Abs. 1 S. 3 GRCh?100

III.Klassische Fragestellungen101 – 114

1.Rückwirkungsverbot101 – 106

a)Tötungen an der innerdeutschen Grenze102, 103

b)Geltung des Rückwirkungsverbots für Maßregeln der Besserung und Sicherung?104 – 106

2.Milderungsgebot und intertemporale Ahndungslücken107 – 114

a)Anforderungen an eine Ahndungslücke107 – 109

b)Möglichkeiten zur Schließung einer intertemporalen Ahndungslücke durch den Gesetzgeber110 – 114

Ausgewählte Literatur

1

Der zeitliche Geltungsbereich des Strafrechts ist in § 2 StGB geregelt. Dort legt der Gesetzgeber fest, welches Recht bei einer Änderung des Gesetzes zwischen der Begehung der Straftat und der Entscheidung der Strafverfolgungsorgane anzuwenden ist. Hierfür enthält § 2 StGB verschiedene Einzelbestimmungen, die in ihrer Gesamtheit das „intertemporale Strafrecht“[1] konstituieren. Damit bildet § 2 StGB neben § 1 StGB, der unter anderem das Rückwirkungsverbot für nachträgliche Strafschärfungen enthält, die zweite wichtige Säule für die Anwendung des Strafrechts im Hinblick auf Gesetzesänderungen nach Begehung einer Straftat. Im Rahmen des § 2 StGB kommen folgende vier Prinzipien zum Tragen: das Rückwirkungsverbot (§ 2 Abs. 1 und 2 StGB), das Meistbegünstigungsprinzip (§ 2 Abs. 3 StGB), die Einschränkung des Meistbegünstigungsprinzips für Zeitgesetze (§ 2 Abs. 4 StGB) und die Einschränkung des Rückwirkungsverbots für Maßregeln der Besserung und Sicherung im Interesse einer zeitgerechten Prävention (§ 2 Abs. 6 StGB).[2] Daher kann § 2 StGB nicht als bloße Konkretisierung des Rückwirkungsverbots charakterisiert werden,[3] zumal dieses Verbot ohnehin bereits in § 1 StGB geregelt ist und durch § 2 StGB erheblich modifiziert, für bestimmte Fälle sogar ganz aufgehoben wird.[4]

7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts§ 30 Zeitlicher Geltungsbereich › A. Historische Entwicklung

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