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4. Zusammenwirken von objektiven und subjektiven Handlungsunrechtselementen

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Für die Frage nach der Missbilligung des Verhaltens bei vorsätzlicher Erfolgsherbeiführung und damit nach der Bestimmung des Handlungsunrechts führt dies zu folgendem Ergebnis: Das Handlungsunrecht des Vorsatzdelikts wird durch objektive Elemente der Art und Weise des Verhaltens sowie durch subjektive Elemente[130] und dabei insbesondere den Vorsatz geprägt. Dabei sind auch beim Vorsatzdelikt die objektiven Komponenten nicht generell oder vollständig durch vorhandene (und vielleicht sogar besonders stark ausgeprägte) subjektive Komponenten ersetzbar. Ein Verzicht auf jegliches objektives Handlungsunrecht alleine wegen des Vorliegens von Vorsatz würde nicht nur der h.L., die entsprechende Zurechnungskorrektive anerkennt, widersprechen und dem durch die unterschiedlichen Strafrahmen verdeutlichten Unrechtsgefälle zum Fahrlässigkeitsdelikt nicht gerecht werden. Vielmehr würden auch ganz unterschiedlich gefährliche, mittelbare oder unmittelbare, nahezu sichere und ganz unwahrscheinliche Verletzungshandlungen über einen Kamm geschoren, wenn nur ein entsprechender Vorsatz vorliegt.[131]

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Dennoch müssen umgekehrt auch nicht immer alle objektiven und subjektiven Komponenten gleich und in jeweils vollem Ausmaß und Umfang ausgeprägt sein. Insbesondere ist nicht selbstverständlich, dass trotz der erhöhten subjektiven Komponente jeweils in völlig identischer Weise auch der objektive Handlungsunwert erfüllt sein müsste. Jenseits der Minimalgrenze der nicht vollständigen Ersetzbarkeit (vgl. o.) lassen sowohl die Vorstellung eines qualitativ gesamtbewertenden Urteils[132] als auch das Bild einer additiven Zusammenfügung von objektivem und subjektivem Handlungsunrecht zu, dass ein Plus des einen Elementes gewisse Defizite des anderen ausgleicht, insbesondere soweit diese funktionsäquivalent sind.[133]

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Ganz konkret erscheint ein Verzicht auf solche objektiven Komponenten i.S. eines gewissen Grades an Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit möglich, wenn der Vorsatz des Täters zu bejahen ist. Denn diese Grenzen für eine Fahrlässigkeitshaftung bestehen ja gerade nur im Interesse des Nicht-Wissenden, um dessen Sorgfalts- und Nachprüfungspflichten nicht maßlos überzustrapazieren. Daneben legt eine solche Zusammenschau von objektiven und subjektiven Handlungsunrechtselementen durchaus nahe, dass bei verschiedenen objektiven Handlungsunwerten auch ein unterschiedlicher Grad an subjektivem Handlungsunwert erforderlich ist bzw. genügen kann.

6. Abschnitt: Die Straftat§ 29 Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie Gesinnungsunwert der Tat › D. Erfolgs- und Handlungsunrecht in der Rechtsprechung

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