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D. Erfolgs- und Handlungsunrecht in der Rechtsprechung

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Wie bereits angedeutet, tauchen die Begriffe des Erfolgs- und Handlungsunrechts (bzw. „Unwerts“) in der Rechtsprechung – zumindest im Zusammenhang mit dogmatischen Streitfragen – kaum auf (was in Anbetracht dessen, dass die tatbestandsorientierte Jurisprudenz ohnehin nur in Ausnahmefällen auf abstrakte Begrifflichkeiten der allgemeinen Verbrechenslehre zurückgreift, auch nicht überrascht).[134] Indessen wird dieses Begriffspaar sehr häufig im Rahmen der Strafzumessung herangezogen, genauer: in Bezug auf die Strafzumessungsschuld: Das Begriffspaar hat im Rechtsprechungskontext insofern einen eigenständigen Gehalt (mithin nichts mehr mit dem „Unrechtsbegriff“ als solches zu tun). Es steht dort für das Beziehungsverhältnis von Tat („Erfolgsunwert“)[135] und Täter („Handlungsunwert“[136]). Art und Ausmaß des „Erfolgs“, die außertatbestandsmäßigen Folgen der Tat und eine etwaige Schadenswiedergutmachung können den Erfolgsunwert der Tat beeinflussen, während Beweggründe und Ziele des Täters, das Maß der Pflichtwidrigkeit sowie das Vor- und Nachtatverhalten bei der Bestimmung des Handlungsunwerts zu berücksichtigen sind. Da etwaige Schadensgrenzen oder Mindesthöhen (nicht geringe Menge Betäubungsmittel, Unfallschaden, konkrete Zahl an Gefährdeten) u.U. überhaupt die Anwendung des Tatbestands begründen (insb. bei Qualifikationsmerkmalen), ist darauf zu achten, dass der Erfolgsunwert bei der Strafzumessung nicht doppelt verwertet wird, § 46 Abs. 3 StGB.

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Parallelen sind dennoch zu erkennen, wenn die Rechtsprechung diesbezüglich betont, dass die „(personale) Handlungskomponente und die (tatbezogene) Erfolgskomponente der Strafzumessungsschuld (…) nicht getrennt betrachtet werden“ können, sondern „einer Gesamtwürdigung zu unterziehen“ sind, in der ein Weniger an Erfolgsunwert (im konkreten Fall: Beutewert) durch ein Mehr an Handlungsunwert (in concreto: die beharrliche Nichtbeachtung diverser einschlägiger Strafen, Tatbegehung in laufender Bewährungszeit kurz nach letzter Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Tat) kompensiert werden kann.[137]

6. Abschnitt: Die Straftat§ 29 Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie Gesinnungsunwert der Tat › E. Zusammenfassung

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