Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Armin Engländer, Jan C. Joerden - Страница 98

Anmerkungen

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[1]

Für die wichtige Unterstützung bei der Erstellung dieses Artikels danke ich meinem Mitarbeiter, Herrn Dr. Mustafa T. Oğlakcιoğlu.

[2]

Zur inzwischen absolut gefestigten Meinung der Trennbarkeit von Unrecht und Schuld als Grundelemente des Verbrechens vgl. den geschichtlichen Abriss bei Roxin, AT, Bd. 1, § 10 Rn. 91 ff.; vgl. auch Kühl, Kühne-FS, S. 15, 17, der das Unrecht als „Kern der Straftat“ bezeichnet, während die Schuld deren „Umhüllung“ sei.

[3]

Das führt zur Frage, ob eine Diskussion rund um den Inhalt des Unrechtsbegriffs lediglich Folge divergierender Strafkonzepte ist oder ob man speziell in Bezug auf den Unrechtsbegriff uneins ist.

[4]

Kühl, Kühne-FS, S. 15, 24: „ein dem Recht zuwiderlaufendes, gesetzeswidriges Verhalten“, als rein „formale“ Kennzeichnung.

[5]

Kühl, Kühne-FS, S. 15, 24.

[6]

Dass es damit nicht nur um den Zweck des Strafrechts, sondern auch um den Zweck des Strafens gehen kann, wird bei Lüderssen, Herzberg-FS, S. 109, 121 f. deutlich, der in der herrschenden zweibasigen Unrechtslehre zwei unvereinbare Postulate sieht, weil der Erfolg sanktionsbezogen sei, während das Verbot verhaltensorientiert sei; so auch bereits Engisch, Untersuchungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht, S. 342 („Strafbarerklärung“ gegenüber „Verhaltensnorm“), ähnlich auch Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs, S. 510 f.; abl. NK-Paeffgen, Vor § 32 Fn. 11. Zumindest in Anbetracht dessen, dass der Verhaltensverstoß am Erfolg festgemacht werden kann und dieser insofern die Verhaltensnorm formt, erscheint es nicht zwingend, die Abbildung des Unrechts auf das Verhalten zu beschränken (was auch im alltäglichen Sprachgebrauch daran deutlich wird, dass die Verhaltensnorm an den Eintritt eines Erfolgs gekoppelt wird: „Wehe, die Vase geht kaputt!“); krit. auch Schroeder, Otto-FS, S. 165, 174.

[7]

Roxin, AT, Bd. 1, § 10 Rn. 91 ff.; ders. ZStW 116 (2004), 92; vgl. auch Spendel, Weber-FS, S. 3 f.

[8]

Vgl. nur Jakobs, Saito-FS, S. 17 ff.

[9]

Kühl, Kühne-FS, S. 15, 24.

[10]

Roxin, ZStW 116 (2004), 929, 937.

[11]

Kindhäuser, AT, § 6 Rn. 1.

[12]

Hohn, JuS 2008, 494.

[13]

Bzw. der Differenzierung dienen kann zwischen dem, was der Täter (nicht) tun soll, und den Folgen des jeweiligen Handelns, vgl. Kindhäuser AT, § 6 Rn. 6.

[14]

Vgl. auch Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 42, welcher unter Bezugnahme auf Welzel (Das deutsche Strafrecht, S. 74 f.) die eingeschränkte Schuldtheorie als „reproduzierende Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen“ bezeichnet.

[15]

Freilich sind die Erlaubnissätze des StGB regelmäßig stärker durch die erlaubte Handlung geprägt, da der Unrechtsausschluss etwa auch dann erfolgt, wenn ein „kompensierender Erfolg“ im Sinne einer gelungenen Abwehr ausbleibt, solange die Verteidigungs- bzw. Abwehrhandlung (mit einem großzügigen Prüfungsmaßstab) „erfolgsgeeignet“ erscheint, vgl. bereits SSW-Kudlich, Vor § 13 Rn. 9; zum ganzen auch Schaffstein, Welzel-FS, S. 557, 574 f.; insofern ist innerhalb dualistischer Unrechtslehren ebenso umstritten, ob tatsächlich eine antagonistische Beziehung zwischen Erfolgsunrecht und „Erfolgsrecht“ bzw. Handlungsunrecht und „Handlungsrecht“ besteht.

[16]

Vgl. zum Streit näher Rn. 8.

[17]

Vgl. hierzu, wenn auch mit weitreichenderen Konsequenzen Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 56 f.

[18]

Vgl. hierzu noch Rn. 24; damit ist die Assoziation „objektiv-generell“ für das Unrecht einerseits, „subjektiv-individuell“ für die Schuld andererseits in Teilen überholt, vgl. Ebert/Kühl, Jura 1981, 225,230 unter Bezugnahme auf Welzel, Strafrecht, S. 51.

[19]

Bei verhaltensgebundenen Delikten wie auch Strafschärfungsmerkmalen wird besonders deutlich, dass erst das Hinzutreten spezifischen Handlungsunrechts zum Erfolgsunrecht das Unrecht in seiner Gesamtheit kriminalisierungsfähig macht, vgl. etwa die drei Eckpfeiler des Vermögensschutzes, die nicht in einem allgemeinen Vermögensschutztatbestand vereint wurden, sondern nur bei Vermögensschäden auf den Angriffswegen der (qualifizierten) Nötigung, der Täuschung oder der Aushöhlung des Vermögens von Innen. Zum Ganzen (insb. zu den Konsequenzen im Bezug auf das Handlungsunrecht) auch Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 62; hierzu auch Kühl, Kühne-FS, S. 15, 20 f.

[20]

Aus diesem Grund schlägt Frister vor, für die Begrifflichkeiten des Geschehensunwerts als Konkretisierung für den objektiven Tatbestand und den des Motivationsunwerts für den subjektiven Tatbestand zu verwenden, vgl. AT 8. Kap. Rn. 13; ähnlich bereits Schaffstein, Welzel-FS, S. 557, 559, der zwischen Sachverhaltsunwert und Aktunwert differenziert; unter Bezugnahme auf Frister auch Gropp, Kühl-FS, S. 247, 252, der schlicht zwischen „objektiver“ und „subjektiver“ Seite differenzieren will.

[21]

A.A. LK-Walter, Vor § 13 Rn. 19.

[22]

LK-Walter, Vor § 13 Rn. 19.

[23]

Zu diesem Beispiel Roxin, AT, Bd. 1, § 10 Rn. 78 f.

[24]

Unrecht als „etwas Substantielles“ vgl. NK-Paeffgen, Vor § 32 ff Rn. 50; Sch/Sch-Eisele, Vor 13 § ff. Rn. 52 m.w.N.

[25]

Vgl. auch Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 410.

[26]

NK-Paeffgen, Vor § 32 ff. Rn. 50

[27]

Und nicht rechtswidriger sein kann, als ein anderes, vgl. Ebert/Kühl, Jura 1981, 225, 228.

[28]

Nachgezeichnet auch bei Hirsch, ZStW 93 (1981), 831 ff.

[29]

Ebenso entwickelte sich die Verbrechenslehre aus der Handlungslehre heraus, vgl. hierzu T. Walter, Kern des Strafrechts, S. 25 ff.

[30]

Zu den unterschiedlichen „Epochen strafrechtlicher Systembildung“ Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 18 ff.

[31]

Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 19.

[32]

v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 117; Beling, Die Lehre vom Verbrechen, 1906, S. 7.

[33]

Allen voran Mezger, GS 89 (1924), 207 ff.

[34]

Jescheck/Weigend, AT, S. 51 f.

[35]

Welzel, Strafrecht, 33.

[36]

Welzel, Strafrecht, 33.

[37]

Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 57; Lackner/Kühl, Vor § 13 Rn. 20.

[38]

LK-T. Walter, Vor § 13 Rn. 25.

[39]

Wichtig für die Etablierung dieses Topos in die Diskussion Staechelin, Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, insb. S. 55 f. und 90 ff.

[40]

Vgl. Schünemann, in: ders./Hsü (Hrsg.), Die Verwirrung zwischen dem Subjektiven und dem Objektiven – Chengchi Law Review Vol. 60, S. 259, 260 ff.

[41]

Vgl. Arm. Kaufmann, Welzel-FS, S. 393, 410 f.; eingehend dann Zielinski, Handlungs- und Erfolgsunwert im Unrechtsbegriff, S. 135 ff., 205 ff.; daneben auch Dornseifer, Arm. Kaufmann-GS, S. 427, 433 ff.; Horn, Konkrete Gefährdungsdelikte, S. 78 ff.; Lüderssen ZStW 85 (1973), 288, 291 f.

[42]

Deren Vertreter u.a. sind: Gallas, Bockelmann-FS, S. 155, 156 ff., 161 ff.; Jakobs, Studien zum fahrlässigen Erfolgsdelikt, S. 120 ff.; Krümpelmann, Die Bagatelldelikte, S. 82 ff.; Paeffgen, Arm. Kaufmann-GS, S. 399, 412 ff.; Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 182 ff.

[43]

Sch/Sch-Eisele, Vor § 13 Rn. 59 m.w.N.

[44]

Gemeint sind konkrete – also im Sinne eines „beinahe wäre etwas passiert“ sichtbare – Gefährdungen.

[45]

Vgl. bereits A. Kaufmann, Welzel-FS, S. 393, 412 – dass sich die Effekte in der Gesetzgebung seit damals geradezu vervielfältigt haben, dürfte außer Frage stehen.

[46]

Zur kategorialen Notwendigkeit der Unterscheidung von Erfolgs- und schlichten Tätigkeitsdelikten vgl. Oğlakcιoğlu, BtMG AT, S. 346 ff. (der darüber hinaus auch von multiplen Tätigkeitsdelikten spricht, die nicht durch einen bestimmten Außenwelterfolg umrissen sind, deren Handlungsbeschreibung aber zumindest nicht ausschließt, qualitativ vollkommen verschiedene Tätigkeiten zu erfassen).

[47]

Hirsch, Meurer-GS, S. 3, 6; vgl. auch Samson, Grünwald-FS, S. 585, 588, der zwar den Erfolgsunwert vom Rechtsgut abkoppelt, aber dennoch – wie hier – die Legitimitätsfrage derartiger „Erfolgsunwerte“ offenhält, weil er am Rechtsgutsdogma festhalten will, wenn dieser das Verbot „erfolgstauglicher Handlungen“ verlange.

[48]

Einen Überblick über „fragwürdige“ Modelle der Verortung des Erfolgs im Normensystem gibt Schroeder, Otto-FS, S. 157, 174 ff.

[49]

Sch/Sch-Eisele, Vor § 13 Rn. 57 („wertwidriger äußerer Sachverhalt“).

[50]

Lüderssen spricht insofern von einer „normativen Relativierung des Erfolgsunwertes“ und im Folgenden von der „Funktion, nur den Risikograd des Handlungsunwertes zu konstitutieren“, Herzberg-FS, S. 109, 115, 120.

[51]

Vgl. auch Samson, Grünwald-FS, S. 585, 602.

[52]

Auch Samson, Grünwald-FS, S. 585, 600; krit. Lüderssen, Herzberg-FS, S. 109, 116 f.

[53]

Siehe auch vgl. Samson, Grünwald-FS, S. 585, 602.

[54]

Dass es zumindest nach Auffassung der Rechtsprechung insofern verschiedene Arten des Erfolgsunrechts geben kann, spiegelt sich in einer der wenigen Entscheidungen des BGH wider, in der diese Begrifflichkeiten überhaupt auftauchen. Denn dort ist auch im Zusammenhang mit einem versuchten Inverkehrbringen von Falschgeld vom „Erfolgsunrecht“ der versuchten Tat die Rede, was darauf schließen lässt, dass man unabhängig von der tatbestandlichen Ausgestaltung (als Vorfelddelikt!) die tatsächlichen Auswirkungen der Tat in die Strafzumessung einbeziehen will, ebenso NStZ 1993, 134; BGHSt 36,1.

[55]

In diese Richtung auch NK-Paeffgen, Vor § 32 ff. Rn. 51, wenn es zum Erfolgsunrecht heißt: „Diese Komponente wird zudem vom modernen Gesetzgeber zunehmend weiter marginalisiert, weil der (…) Deliktstyp in der Form von abstrakten Gefährdungsdelikten sich immer größerer Beliebtheit erfreut: Bei diesen ist der denkmögliche Erfolg als gesetzgeberisches Motiv bereits ausreichend. Dem liegt ein strafrechtsdogmatische Axiomatik pervertierendes Denken in polizeilich-geheimdienstlichen Gefahrenabwehr-Kategorien zugrunde. Soweit aber ein Erfolgsunwert zu einem Handlungsunwert hinzutreten muss, stellt sich die Frage v. der obj. Zurechenbarkeit des Erfolges zur Handlung.“ Vgl. auch MK-Freund, Vor § 13 Rn. 330 f., der ebenso darauf hinweist, dass der „terminologische Streit“ nicht überbewertet werden darf, und einerseits Sympathien für die monistisch-subjektive Lehre äußert, zugleich aber „an der Sachgerechtigkeit einer solchen Gleichschaltung des folgenlosen Fehlverhaltens mit dem folgenreichen gleichfalls Zweifel“ anmeldet.

[56]

Das geltende Recht kann nur Aufschluss darüber geben, welches Konzept bevorzugt wird bzw. Geltung beanspruchen soll, aber diese nicht legitimieren; insofern ist das geltende positive Recht als Argument „unbefriedigend“, Schroeder, Otto-FS, S. 165, 173.

[57]

NK-Puppe, Vor 13 Rn. 20.

[58]

In diese Richtung wohl auch Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 180.

[59]

Zu dieser Wechselwirkung vgl. auch Kühl, Kühne-FS, S. 15, 19.

[60]

Sch/Sch-Eisele, Vor § 13 Rn. 60; Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 54 ff.

[61]

Was bei Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 178 demonstriert wird.

[62]

Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 179.

[63]

Was vornehmlich bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten angenommen werden kann, zu deren Bedeutung und insb. auch Legitimation (etwa eines fahrlässigen Handeltreibens), vgl. Oğlakcιoğlu, BtMG AT, S. 170 ff., 292 ff.

[64]

Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 178.

[65]

Vgl. bei LK-Hirsch, 11. Aufl., Vor § 32 Rn. 52 unter Bezugnahme auf Zielinski: „Verkennung der Strukturverschiedenheit meint, Tb und Unrechtsausschluss seien parallel strukturiert: der eine sei nur die Umkehrung des anderen“.

[66]

Vgl. dazu ausführlich den Beitrag → AT Bd. 2: Ulfrid Neumann, Irrtümer auf der Ebene der Rechtswidrikeit, § 47 Rn. 1 ff.

[67]

Kühl-FS, S. 247 ff.

[68]

Wohl h.L., vgl. nur SSW-Rosenau, Vor §§ 32 ff. Rn. 14; Jescheck/Weigend, AT, § 31 IV 2; Kühl, AT, § 6 Rn. 16; LK-Hillenkamp, § 22 Rn. 200; NK-Kindhäuser, § 32 Rn. 154; Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 401, 406 ff.

[69]

Kühl-FS, S. 247, 257 f.

[70]

Insofern erscheint es richtig und wichtig, an den Handlungsvollzug und nicht an die „Erfolgskompensation“ anzuknüpfen, die erst im zweiten Schritt eine Rolle spielt. Denn damit wird deutlich, dass diesen Überlegungen zumindest nicht der Einwand entgegengebracht werden kann, wenn es kein rein konstitutives Erfolgsunrecht geben könne, könne es auch kein rein konstitutives Erfolgsrecht geben (vgl. aber Bockelmann, AT, 2. Aufl. 1975, S. 95; krit. hierzu Spendel, Bockelmann-FS, S. 245, 251); schließlich kann sich die gleiche Fragestellung auch im Rahmen einer Versuchskonstellation ergeben.

[71]

Gropp, Kühl-FS, S. 247, 257.

[72]

Vereinzelt geblieben vgl. RGSt 62, 138; BGHSt 2, 111; a.A. hingegen OLG Celle v. 25.01.2013 – 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13, 2 Ws 21/13, das bemerkenswerterweise die Argumentation der h.L. in den amtlichen Leitsatz übernommen hat (als Beschluss im Zusammenhang mit einer Eröffnungsentscheidung).

[73]

Zum Ganzen Spendel, Bockelmann-FS, S. 245; vgl. auch Meyer, GA 2003, 80; ablehnend auch NK-Paeffgen, Vor § 32 Rn. 126, der darauf hinweist, dass es „ohne Verobjektivierung, i.e. manifest gewordenes, zumindest rudimentäres Handlungsunrecht mit einer Komponente objektiven Erfolgsunwert-Restes („unmittelbares Ansetzen“), überhaupt keinen Versuch“ geben könne.

[74]

Die Rettung durch einen nicht gewollten Erfolg kann nicht intendiert werden, weswegen das Erfordernis bei der Fahrlässigkeitstat auch überwiegend abgelehnt wird, vgl. etwa Roxin, AT, Bd. 1, § 24 Rn. 102; MK-Duttge, § 15 Rn. 202 f.; Sch/Sch-Perron, § 32 Rn. 64; in der Rechtsprechung äußert sich dies in „laxen Anforderungen“ an die Feststellung („genereller Verteidigungswille“), vgl. etwa BGHSt 25, 229 (232); OLG Hamm NJW 1962, 1169 f.; vgl. auch BGH NJW 2001, 3200 (3201): „Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolgs auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können“.

[75]

LK-Jescheck, Vor § 13 Rn. 11.

[76]

Matt/Renzikowski, Vor § 13 Rn. 17.

[77]

Wenn der Täter hier das Erfolgsunrecht der Sachbeschädigung nicht verwirklicht, kann auch an das Erfolgsunrecht des Todes jedenfalls nicht über § 306c StGB geknüpft werden (und es bleibt bei einer Strafbarkeit gem. § 222 StGB). Handelt es sich um ein Wohnhaus, kann man nun im Außenwelterfolg des Inbrandsetzens entweder eine ausreichende Erfolgsunrechtskomponente sehen oder davon ausgehen, dass dies den objektiven Handlungsunwert der Tat ausmache.

[78]

Hier selbstverständlich nur gemeint i.S. einer akzessorischen Verantwortung für einen tatsächlich erfolgten Suizid, nicht i.S. der Gewährung der Möglichkeit zum Suizid als abstraktes Gefährdungsdelikt, für welches nicht auf den Erfolgseintritt eines tatsächlichen Todeseintritts, sondern auf die pseudolegitimatorische Fiktion eines drohenden „suizidfreundlichen Klimas“ abgestellt wird.

[79]

Zum erlaubten Risiko vgl. nur Kindhäuser, GA 1994, 197 ff.; ders. Maiwald-FS, S. 397 ff.

[80]

Zum Strafgrund des Versuchs samt eigener Konzeption aus neuerer Zeit umfassend Haas ZStW 123 (2011), 227.

[81]

LK-Hillenkamp, § 22 Rn. 67.

[82]

Zur Frage, inwiefern der Versuch als eigenständiges, abstraktes Gefährdungsdelikt gedeutet werden kann, das den gelungenen „Außenwelterfolg“ des unmittelbaren Ansetzens pönalisiert (was faktisch einen Gleichlauf von objektivem Handlungsunwert und Erfolgsunwert bedeuten würde), krit. Haas, ZStW 123 (2011), 229, 231; zur „Rechtsgutsneutralität“ des Allgemeinen Teils wiederum Tiedemann, Baumann-FS, S. 7 ff.

[83]

Vgl. nur Jescheck/Weigend, AT, § 24 III 3 a.E. = S. 240.

[84]

Vgl. Jescheck/Weigend, AT, § 24 III 4 c = S. 242 m.w.N. dort in Fn. 34, 36; Kühl, AT, § 5 Rn. 4.; Gallas, Bockelmann-FS, S. 155, 161.

[85]

Zu den Vorzügen des klassischen Deliktsaufbaus, „hinreichend klar zwischen einerseits einem objektiven Geschehen und seiner rechtlichen Bewertung und andererseits den Voraussetzungen, welche die Verantwortlichkeit einer Person für das als Unrecht bewertete Geschehen begründen, zu trennen“, nun aber wieder Kindhäuser, GA 2007, 447, 448 f.: objektiver Tatbestand als Gegenstand, Vorsatz (bzw. Fahrlässigkeit) als Grund der Zurechnung.

[86]

Vgl. Jescheck/Weigend, AT, § 24 III 4 c = S. 241; krit. zu dieser Argumentation Hirsch, ZStW 93 (1981), 831, 844 ff., der aber als Vertreter des Finalismus im Ergebnis den Vorsatz ebenfalls als Bestandteil des Handlungsunrechts einordnet.

[87]

Ebenfalls kritisch zum kausalen Modell mit Blick auf den Rechtsgüterschutz mit letztlich ähnlichen Erwägungen (schon Rechtswidrigkeitsurteil muss Vermeidbarkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung einbeziehen, wenn als Aufgabe des Strafrechts Rechtsgüterschutz durch Normbefolgung angenommen wird) dann auch Kindhäuser, GA 2007, 447, 449.

[88]

Zum Unrecht des fahrlässigen Delikts als „dualistisches Tatbestandsunrecht“ und der Unterscheidung von unmittelbarem und mittelbarem Unrecht vgl. etwa Hirsch, Lampe-FS, S. 515, 522 ff.

[89]

MK-Duttge, § 15 Rn. 94; zum Begriff des Sorgfaltsmangelunwerts siehe auch Sch/Sch-Eisele, Vor § 13 Rn. 56.

[90]

Vgl. nochmals o. Fn. 18, in Rn. 3 zur „Herbeiführung des Erfolgsunrechts“ zu den (teilweise zwar auch subjektiv gefärbten, aber dennoch im Kern) objektiven Merkmalen, die bei den Delikten gegen das Vermögen als Ganzes zum Erfolg einer Vermögensbeschädigung hinzutreten müssen.

[91]

Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 63. Zur Gefährlichkeit als Unrechtskomponente vgl. auch Gallas, Beiträge zur Verbrechenslehre, S. 5 ff.

[92]

Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 55.

[93]

Grundlegend zur modernen Zurechnungslehre Roxin, Honig-FS, S. 133 ff.; vgl. ferner statt vieler nur (mit Unterschieden im Einzelnen) Erb, JuS 1994, 449 ff.; Jescheck/Weigend, AT, § 28 II, III = S. 284 ff.; Kühl, AT, § 4 Rn. 36 ff.; Roxin, AT, Bd. 1, § 10 Rn. 55 und § 11 Rn. 39 ff.; Schünemann, GA 1999, 207 ff. Dem kausalistisch geprägten Denken des klassischen Verbrechensbegriffs war eine solche Einschränkung naturgemäß fremd, aber als objektiv verstandenes Merkmal wurde es darüber hinaus auch von den Anhängern des Finalismus nicht für erforderlich erachtet, vgl. die Darstellung bei Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolges, S. 37 ff. m.w.N.; krit. Herzberg, JR 1986, 6, 7.

[94]

Vgl. Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolges, S. 9 ff., insb. S. 33–67 (als theoretische Fundierung sowie dann in den unterschiedlichen Exemplifizierungen S. 69 ff. einer- und S. 507 ff. andererseits).

[95]

Ähnlich für eine Beschränkung der „objektiven Zurechnung“ zu Gunsten einer Betrachtung des „Interaktionsprozesses“ der tatbestandsmäßigen Handlung Bustos Ramírez, Arm. Kaufmann-GS, S. 213, insb. 217 ff., 224 ff.

[96]

Vgl. zu solchen ausführlich Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolges, S. 90 ff.; speziell zum Prinzip des „erlaubten Risikos“ auch Bustos Ramíres, Arm. Kaufmann-GS, S. 213, 225.

[97]

Vgl. nochmals die Nachweise in Fn. 92 am Ende von Rn. 26.

[98]

So auch dezidiert Bustos Ramíres, Arm. Kaufmann-GS, S. 213, 226.

[99]

Vgl. Schünemann, GA 1999, 207, 215.

[100]

Vgl. namentlich Kindhäuser, GA 2007, 447 ff., sowie auch bereits ders., GA 1994, 197 ff.; krit. zur objektiven Zurechnung ferner Hilgendorf, Weber-FS, S. 33 ff.

[101]

Vgl. Kindhäuser, GA 2007, 447, 457.

[102]

Vgl. Kindhäuser, GA 2007, 447, 456.

[103]

Beispiele bei Kindhäuser, GA 2007, 447, 466, und Kudlich, PdW AT, Fall 45.

[104]

Krit. zu dieser Figur aber wieder Kindhäuser, GA 2007, 447, 464.

[105]

Vgl. Kudlich, Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, S. 342 f.

[106]

Vgl. Kindhäuser, GA 2007, 447, 457: „entspricht“ nicht „praktischen Bedürfnissen“.

[107]

Vgl. Kindhäuser, GA 1994, 197, 211.

[108]

Zu dieser Entwicklung „Von der Schuldform zum tatbestandlichen Deliktstyp“ anschaulich Roxin, AT, Bd. 1, § 24 Rn. 3 f.; ferner zur Dogmengeschichte der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit Schlüchter, Grenzen strafbarer Fahrlässigkeit, insb. S. 28 ff.

[109]

Deutlich Herzberg, JuS 1996, 377, 381; ähnlich auch bereits ders., JR 1986, 6, 7, sowie JZ 1987, 536, 537 („Beim Fahrlässigkeitsdelikt werden die Voraussetzungen heute im Allgemeinen richtig gedeutet und geordnet; das Vorsatzdelikt ist es, welches (. . .) der prinzipiellen Anpassung bedarf. Es kann nicht seinerseits auf eine objektive Unrechtsvoraussetzung verzichten, die für sein Fahrlässigkeitspendant gilt.“ (Hervorhebung hier); Herzberg explizit zustimmend auch Roxin, AT, Bd. 1, § 11 Rn. 44; möglicherweise noch differenzierender ders., Honig-FS, S. 133, 144.

[110]

Herzberg, JuS 1996, 377, 381, dort Fn. 29. zitiert außerdem ähnlich erscheinende Stellungnahmen von Roxin, Otto und Stratenwerth.

[111]

Vgl. Jakobs, Hirsch-FS, S. 45, 53.

[112]

Vgl. Krauß, ZStW 76 (1964), 19, 48.

[113]

Zu einem alternativen Beispiel im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vgl. Kudlich, JuS 1998, 596, 599, sowie dens., StV 2000, 23, 24, dort Fn. 16; einen ähnlichen (aber hinsichtlich des Problems etwas „entschärften“) Fall bildet etwa Herzberg, JR 1986, 6, 7.

[114]

Ähnlich wohl Mir Puig, Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 270.

[115]

Vgl. Herzberg, JZ 1987, 536, 539, sowie wohl auch (in der Konsequenz seiner dortigen Ausführungen zum unvermeidbaren Irrtum bei einem reinen Tätigkeitsdelikt) dens., JuS 1996, 377, 382.

[116]

Zum „gängigen“ Verständnis, das (auch) die Frage nach der Vermeidbarkeit des Irrtums bzw. der Fahrlässigkeit beim Irrtum in den Mittelpunkt stellt, vgl. statt vieler nur Jescheck/Weigend, AT, § 29 V 4 = S. 310 („Ist der Tatbestandsirrtum auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, [. . .].“); Kühl, AT, § 13 Rn. 13 (Die „Voraussetzungen des jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikts (. . .) dürfte(n) bei Vorwerfbarkeit des Irrtums regelmäßig“ erfüllt sein.).

[117]

Entweder der Irrtum ist vermeidbar; dann greift zwar § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ein, aber es besteht eben auch stets ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Oder der Irrtum ist unvermeidbar; dann kommt es zu keinem Fahrlässigkeitsvorwurf, aber da – mangels Erfüllung bereits des objektiven Tatbestands – § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht eingriffe, würde § 16 Abs. 1 S. 2 StGB keine Rolle spielen.

[118]

Diese Hypothese teilt auch Mir Puig, Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 270; für möglich hält eine solche Differenzierung hinsichtlich des Schutzbereiches der Norm auch noch Roxin, Honig-FS, S. 133, 144, der zu einer Differenzierung danach tendiert, ob der Zurechnungsausschluss auf „mangelnder Bezweckbarkeit“ beruht (und dann auch für Vorsatzdelikte gilt) oder andere Gründe hat, die bei einer „Erfolgsbezweckung“ nicht geltend gemacht werden können.

[119]

Vgl. Kudlich, JuS 1998, 596, 598 f.; ders., StV 2000, 23, 24, sowie Schünemann, GA 1999, 207, 220 mit ganz ähnlichen Überlegungen.

[120]

Zutreffend Schünemann, GA 1999, 207, 220.

[121]

Dies wären etwa die Gesichtspunkte der Geringfügigkeit und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.

[122]

Dies wären etwa die Gesichtspunkte des atypischen Kausalverlaufs und der sozialen Üblichkeit.

[123]

Mit ein wenig „gutem Willen“ bei der Zuordnung wäre es möglich, diese beiden Gruppen von Gesichtspunkten zu unterteilen in solche, die das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung begründen, und solche, die über die objektive Zurechnung (einschließlich des tatbestandlichen Verhaltens im Sinne von Frisch) entscheiden. Dann aber könnte man weiter formulieren, dass die generellen (spezifisch fahrlässigkeits‑) haftungsbegründenden Elemente auf das Vorsatzdelikt nicht zu übertragen sind, während die nur ausnahmsweise vorliegenden zusätzlichen Haftungskorrektive hier wie da gelten. Erkennt man dies aber an, so wird deutlich, dass jedenfalls auf der Grundlage der traditionellen Begriffsverwendung eher verzerrend als erhellend wirkt, wenn teilweise behauptet wird, dass die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit sich letztlich in der Frage der objektiven Zurechnung erschöpfe.

[124]

Vgl. Honig, v. Frank-FG Bd. 1, S. 174, 182 ff.

[125]

So etwa bei der mangelnden Beherrschbarkeit bestimmter Phänomene (etwa einer Naturkatastrophe oder eines Verkehrsunglücks), die in der Fahrlässigkeitsdogmatik dazu führen mag, dass für diese Phänomene keine Sorgfaltspflichten statuiert werden.

[126]

Vgl. etwa Schünemann, GA 1999, 207, 215.

[127]

So etwa bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers, an der ein Vorsatz des Täters ebenso wenig ändert wie seine Fahrlässigkeit.

[128]

Vgl. zum Kriterium der kriminalpolitischen Sinnhaftigkeit nochmals Schünemann, GA 1999, 207, 215.

[129]

Dass bei Geltung und Einhaltung des Verbots des gezielten Schießens auf andere Menschen auch auf größere Entfernungen, aus denen nicht immer getroffen wird, das Rechtsgut Leben besser geschützt ist, als wenn solche Schüsse zugelassen würden, liegt auf der Hand.

[130]

Vgl. Mir Puig, Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 266 f.

[131]

Insoweit ist es zu weit formuliert, wenn Samson, ZStW 99 (1987), 617, 633 davon ausgeht, dass stets „die Würfel (. . .) im subjektiven Tatbestand fallen.“

[132]

Sehr weitgehend in diesem Sinne Lesch, Das Problem der sukzessiven Beihilfe, S. 255 ff., insb. S. 258, sowie ders., Verbrechensbegriff, S. 256 (dort auch Fn. 153): „Unrecht kann (. . .) nur ganzheitlich, als (. . .) subjektiv-objektive symbolische Sinneinheit verstanden werden“.

[133]

In durchaus ähnlichem Zusammenhang zur (wenngleich dort nicht explizit so bezeichneten) „Funktionsäquivalenz“ von Vorsatz und Fahrlässigkeit Kindhäuser, GA 1994, 197, 211.

[134]

Vgl. aber etwa OLG Bamberg NJW 2007, 3081, wo der Eintritt eines schweren Unfalls dem Erfolgsunwert und das gleichgültige Handeln dem Handlungsunwert zugeordnet werden; zu den Straßenverkehrsdelikten BGH NStZ 2011, 215; BGH NJW 1972, 1677.

[135]

Zum Ganzen ausführlich m.w.N. Schäfer/Sander/v. Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, Rn. 587 ff.; hier eventuell Streng, Strafrechtliche Sanktionen, S. 270 ff.

[136]

Nicht selten ist vom „Grad der persönlichen Schuld des Täters“ die Rede, vgl. etwa BGHSt 20, 264 (266); 24, 133; BGH NJW 1965, 2016; StV 1983, 102; NStZ 1985, 545.

[137]

Vgl. etwa OLG Jena v. 27.04.2006 – 1 Ss 238/05; so auch OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72.

[138]

Vgl. dazu auch bereits Kudlich, Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, S. 331 f.

[139]

Der Begriff des „Hinweises“ soll zum Ausdruck bringen, dass die Wertung hier noch unvollständiger ist als die des vollständig verwirklichten Tatbestandes, der seinerseits – wegen der Möglichkeit einer Rechtfertigung – ja ebenfalls erst ein „Indiz“ für die Rechtswidrigkeit sein soll. Über eine „Prüfungsreihenfolge“ bzw. ein bestimmtes systematisches Verhältnis der objektiven und subjektiven Handlungsunwertelemente untereinander ist damit noch nichts ausgesagt.

[140]

Es geht also nicht darum, (gar letztverbindlich) vom Eintritt eines Erfolges automatisch auf ein objektiv pflichtwidriges Verhalten zu schließen, was Otto, Hirsch-FS, S. 291, 304 (in anderem Zusammenhang) zu Recht als „mit den Grundsätzen der heute weithin anerkannten personalen Unrechtskonzeption (. . .) nicht vereinbar“ bezeichnet.

[141]

Ein Beispiel wäre die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers.

[142]

Vgl. Roxin, Honig-FS, S. 133, 147.

Handbuch des Strafrechts

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