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1. Rückwirkungsverbot

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Die Forderung, dass eine Straftat nur bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war, stellt eine zentrale Errungenschaft der liberalen Verfassungsbewegung dar.[11] Ideengeschichtlich gehört der Garantiegehalt dieses Grundsatzes zum Gedankengut der naturrechtlichen Staatsvertragslehre[12] und der Aufklärung.[13] Als eigentlicher Begründer des strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips in Europa gilt Anselm von Feuerbach, der auf der Grundlage der Philosophie Kants die neulateinische Kurzfassung „nullum crimen sine lege“ prägte und sich dabei auf strafrechtliche Erwägungen – die Theorie des psychologischen Zwangs –, insbesondere aber auf staatsrechtliche Erwägungen – Ausschluss staatlicher Willkür – stützte. Es sind dann die Kodifikationen der Territorialstaaten, welche die Gesellschaftsvertragslehre des Naturrechts kodifizierten und den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ als allgemeines Menschenrecht formulierten.[14]

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Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund und schließlich das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 haben das Gesetzlichkeitsprinzip aus dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 übernommen. § 2 Abs. 1 StGB lautete: „Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.“ Diese Regelung wurde in Art. 116 Weimarer Reichsverfassung übernommen und erhielt damit erstmalig Verfassungsrang.

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