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II. Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs

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Weniger im Bewusstsein verankert ist, dass auch im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale verortet sind. Dies betrifft

die rechtliche Einstandspflicht beim unechten Unterlassungsdelikt, die sog. Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB);
die Begehung durch einen anderen, d.h. die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB);
die in § 25 Abs. 2 StGB geregelte gemeinschaftliche Begehung als Mittäter;
die Anstiftung und Beihilfe (§§ 26, 27 StGB);
die Erweiterung des Täterkreises bei Sonderdelikten durch § 14 StGB bzw. § 9 OWiG.

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Innerhalb der Beteiligungsnormen lässt die Regelung der §§ 26, 27 StGB den Unrechtstatbestand besonders deutlich hervortreten: Der objektive Tatbestand mit den objektiven Tatbestandsmerkmalen setzt sich aus der vorsätzlichen rechtswidrigen (Haupt-)Tat und der Teilnahmehandlung zusammen. Auf diesen (zugleich) Irrtumstatbestand muss sich der Vorsatz erstrecken. Bei der mittelbaren Täterschaft ist die Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Tatnächsten (Begehung „durch einen anderen“) objektives Tatbestandsmerkmal, auf das sich auch der Vorsatz zu beziehen hat. Bei der Mittäterschaft liegt das zentrale objektive Tatbestandselement der gemeinschaftlichen Begehung in der – vom Vorsatz umfassten – gemeinsamen Tatausführung, die ihrerseits auf einem gemeinsamen Tatentschluss fußt.[10]

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§ 14 hat die Funktion, bei Sonderdelikten mit die Strafbarkeit begründenden persönlichen Statusmerkmalen die Eigenschaft des Normadressaten auf bestimmte unmittelbar handelnde Vertreter überzuwälzen, die selbst das besondere persönliche Merkmal nicht aufweisen und daher nicht zum Kreis der tauglichen Täter gehören. Im Zusammenspiel mit dem einschlägigen Straftatbestand ersetzt § 14 StGB den Arbeitgeber, Betriebsinhaber usw. als tauglichen Täter durch einen Vertreter, der diese Täterqualität gerade nicht aufweist, und schafft auf diese Weise eine neue Verhaltensnorm mit einem neuen objektiven Tatbestandsmerkmal und neuen objektiven Tatbestand.

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Hält man sich noch einmal vor Augen, dass die erwähnten §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2, 26, 27 StGB objektive Tatbestandsmerkmale enthalten, so sollte es keine Zweifel geben, dass die Vorschriften auch zum Garantietatbestand[11] gehören. Von daher werden diejenigen Stimmen bestätigt, die von einer Geltung des Art. 103 Abs. 2 GG auch im Allgemeinen Teil ausgehen. Auf einem anderen Blatt steht und nicht zu diskutieren ist, ob die zum Teil knappen Vorschriften wegen ihrer Kürze oder aus anderen Gründen den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen.[12]

8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand§ 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale › D. Inhalt des objektiven Tatbestandes

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