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1. Begriffliche Verwaltungsaktsakzessorietät

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Von begrifflicher Verwaltungsakzessorietät spricht man, wenn Straftatbestände – vergleichbar mit den streng am Zivilrecht orientierten objektiven Tatbestandsmerkmalen[44] – Begriffe des Verwaltungsrechts übernehmen. Die charakteristischen Beispiele finden sich im Umweltstrafrecht. So sind die in § 330d Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthaltenen Legaldefinitionen des „Gewässers“, der „kerntechnischen Anlage“ und des „gefährlichen Gutes“ zumindest eng an die verwaltungsrechtlichen Regelwerke angelehnt.[45] Entsprechendes gilt für den Abfallbegriff des § 326 StGB, dessen Verständnis von § 3 KrWG geprägt wird. Abweichungen können sich aus den unterschiedlichen Schutzrichtungen von Straf- und Verwaltungsrecht ergeben. So gelten die Anwendungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 KrWG, die hauptsächlich vor dem Hintergrund öffentlichrechtlicher Spezialgesetze zu sehen sind, für § 326 StGB grundsätzlich nicht.[46]

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