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I. Deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale

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Üblicherweise unterscheidet man zwischen deskriptiven und normativen objektiven Tatbestandsmerkmalen. Die Differenzierung ist für die Einstufung als objektives Tatbestandsmerkmal ohne Bedeutung, trägt aber zumindest dazu bei, die Reichweite von vorsatzausschließenden Irrtümern und damit des Irrtumstatbestandes besser zu erfassen.[19]

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Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind dem Grundgedanken nach solche, die als Phänomen des realen Seins einer Tatsachenfeststellung zugänglich sind und sich insoweit durch Beschreibung und ohne Wertung erfassen lassen. Beispielhaft können das Alter einer Person sowie die Merkmale „Mensch“, „Kraftfahrzeug“, „Sache“, „Töten“ und „Wegnehmen“ genannt werden.

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Normative Tatbestandsmerkmale bedürfen demgegenüber stets einer ergänzenden juristischen Wertung. Sie sind „wertausfüllungsbedürftig“ und nicht oder nur eingeschränkt real erfassbar. Typische Beispiele stellen die Merkmale „Beleidigung“, „fremd“, „Urkunde“ und „bedeutender Wert“ dar.[20]

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Die Grenzen zwischen deskriptiven und normativen Merkmalen sind teilweise fließend. Auch bei deskriptiven Merkmalen kann sich außerhalb ihres mehr oder weniger eindeutigen Kerns die Notwendigkeit einer ergänzenden wertenden Betrachtung ergeben. Man denke etwa an den Beginn des Menschseins[21] oder die Frage, ob Tiere zu den Sachen gehören.[22] Vor diesem Hintergrund gibt es auch Stimmen, welche die Differenzierung ablehnen.[23]

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