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IV. Der Rechtscharakter der Kennzeichenrechte

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Die eindeutige gesetzliche Anerkennung von Ausschließlichkeitsrechten an Warenzeichen, Firma und Name – daneben auch, in weiteren Gesetzen, ua von Patent- und Urheberrecht – warf mit Nachdruck das Problem auf, wie diese Rechte rechtswissenschaftlich einzuordnen seien. Dazu wurden zahlreiche Theorien vertreten, von denen sich die meisten als wenig überzeugungskräftig erwiesen. So standen etwa der Einordnung als Privilegien, Monopolrechte oder geistiges Eigentum weiterhin die schon erwähnten Bedenken entgegen. Als erfolgreich und zukunftsbestimmend erwiesen sich schließlich die Theorie der Immaterialgüterrechte und die Theorie der Persönlichkeitsrechte, die – trotz einiger Vorläufer – entscheidend von Karl Gareis und Josef Kohler entwickelt wurden.

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Das Problem lag auf der Hand: Obwohl die Gesetze an den einzelnen Positionen, also ua Kennzeichen und Erfindungen, eigentumsähnliche Ausschließlichkeitsrechte einräumten, musste einerseits der Begriff „geistiges Eigentum“ vermieden werden; andererseits musste, ohne die Rechte als Privilegien zu bezeichnen, begründet werden, weshalb sie trotz ihres wirtschaftlich gesehen monopolartigen Charakters mit einem auf wirtschaftlicher Freiheit beruhenden rechtlichen und ökonomischen System vereinbar waren. Zudem war es angesichts des Bedeutungsverlustes naturrechtlich-rechtsphilosophischer Begründungen wenig zweckmäßig, die betreffenden Rechte als dem Staat vorgegeben anzusehen.

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Eine gut fundierte und in sich konsistente Theorie gelang zuerst Karl Gareis, der 1877 mehrere Werke dazu vorlegte (Nachweise bei Klippel FS Traub, S 211 ff). Er betrachtete ua Namens-, Firmen-, Warenzeichen-, Urheber- und Patentrecht zunächst als „Individualrechte“; am Ende des 19. Jahrhunderts sprach er dann von „Persönlichkeitsrechten“ oder „Individualitätsrechten“. Ihre Legitimation sah Gareis in der durch die Anerkennung solcher Rechte erfolgten „Erweiterung der individuellen Rechtssphäre“; darin liege „die Kreierung neuer Rechtsschranken zum Schutze von Verhältnissen, welche früher, rechtlich unbeschützt, der Willkür Aller preisgegeben waren“. Es scheine nur so, dass die genannten Rechte der freien wirtschaftlichen Entfaltung des Individuums entgegenliefen, denn in Wahrheit beseitige die Gesetzgebung damit erst die Hindernisse dieser Freiheit.

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Der Erfolg der Lehre von Gareis zeigt sich darin, dass ein großer Teil der Privatrechtswissenschaft ab etwa 1880 die Persönlichkeitsrechte als bes Kategorie der subjektiven Rechte anerkannte. Freilich waren darunter sehr heterogene Rechte versammelt; ein Teil davon war, wie Gareis erkannte, selbst „beschränkt oder unbeschränkt negociabel, in commercio“. Für diese übertragbaren Rechte erwies sich auf lange Sicht die Kategorie der Immaterialgüterrechte als geeigneter, die Josef Kohler etwa zur gleichen Zeit in zahlreichen Schriften entwickelte. Unter Hinweis auf die Behandlung immaterieller wirtschaftlicher Güter in der zeitgenössischen Wirtschaftstheorie leitete er die Notwendigkeit des rechtlichen Schutzes aus der schöpferischen Arbeit des Berechtigten ab; Einwände aus dem Eigentumsbegriff waren aus dieser Perspektive gegenstandslos. Die Theorie der Immaterialgüterrechte diente also schon terminologisch dazu, den Begriff des „geistigen Eigentums“ zu vermeiden und gleichzeitig zu einem eigentumsähnlichen Schutz zu gelangen.

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Auch die Theorie der Immaterialgüterrechte fand ab etwa 1880 zunehmend Eingang in die Lit, und zwar entspr der Absicht von Kohler zur rechtlichen Erfassung desselben Kreises von Rechten, die andere Autoren als Persönlichkeitsrechte einordneten. Das erklärt sich daraus, dass es zunächst um die dogmatische Anerkennung und Einordnung dieser Rechte überhaupt ging. Allmählich aber trat die Erkenntnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Unterschiede etwa zwischen Namens- und Patentrecht in den Vordergrund. Wiederum Kohler sah nunmehr Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte als unterschiedliche Arten von subjektiven Ausschließlichkeitsrechten an; folglich waren alle damit gemeinten Rechte entweder der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen, und zwar je nach dem Ausmaß der wirtschaftlichen Verwertbarkeit durch die rechtliche Veräußerungsmöglichkeit. Die Folge davon bestand in einem zT bis heute noch nicht überwundenen Streit um die zutr rechtliche Einordnung der einzelnen Rechte, so ua des Warenzeichen- und Firmenrechts: Speziell das Warenzeichenrecht ordneten Rspr und Lit auch im 20. Jahrhundert noch lange als Persönlichkeitsrecht ein (Nachweise bei Klippel Namensschutz, S 542 f), ebenso wie das Firmenrecht (Klippel Namensschutz, S 535 f).

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Es liegt auf der Hand, dass eine zeitgemäße wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Kennzeichenrechten heute zwar diese historisch bedingten terminologischen und argumentativen Zwänge zur Kenntnis nehmen sollte, aber über sie ohne Weiteres hinwegsehen und sich unbelastet davon ua der Frage des geistigen Eigentums als Zivilrechtsbegriff, der wirtschaftlichen Bedeutung und den Veräußerungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten zuwenden kann.

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