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2. Markenrecht und Verwaltungsrecht
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Das DPMA ist eine Verwaltungsbehörde, und bei dem Verfahren in Markenangelegenheiten (dazu die Kommentierung zu §§ 56 ff) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Erg können daher die Grundsätze des allg Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts herangezogen werden. Darüber hinaus können sich öffentlich-rechtliche Eintragungs- und Benutzungsverbote aus bes Gesetzen und Verordnungen ergeben, so zB bei Weinbezeichnungen, bestimmten geographischen Herkunftsangaben und bestimmten Lebensmitteln (vgl dazu die Kommentierung zu § 8 Abs 2 Nr 9).