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4. EuGH

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Die von der MRL (oben Rn 17) umfassten Normen des MarkenG sind richtlinienkonform auszulegen. Bei entscheidungserheblichen Zweifeln über die Auslegung der Richtlinie sind die nationalen Gerichte zum Zwecke der einheitlichen Anwendungen des Unionsrechts unter den Voraussetzungen von Art 267 AEUV berechtigt oder verpflichtet, die entspr Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen; dasselbe gilt hinsichtlich der UMV. Die Entscheidung des EuGH bindet das vorlegende Gericht. BGH und BPatG haben von dem Vorlageverfahren zur Auslegung der MRL bereits mehrfach Gebrauch gemacht.

Markenrecht

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