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VIII. Markenrecht und Internationales Privatrecht

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Das internationale (Marken-)Privatrecht entscheidet darüber, welches Recht bei Fällen mit Auslandsberührung anwendbar ist. Insb angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen internationalprivatrechtlichen Regelung der Immaterialgüterrechte im Allgemeinen und des Markenrechts im Besonderen in Deutschland, angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und angesichts der Möglichkeiten des Internet ist die derzeitige Rechtslage de lege lata und de lege ferenda umstr (vgl Fezer Einl Rn 154 ff). Ganz allg gilt für das Markenrecht der Territorialitätsgrundsatz, aus dem das sog Schutzlandprinzip folgt. Bestand und Schutz von Markenrechten unterfallen demnach dem Recht des Staates, für dessen Territorium der Schutz des Markenrechts in Anspruch genommen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten muss auf die einschlägigen Kommentierungen insb zu Art 40 EGBGB verwiesen werden.

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Die VO EG/864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog „Rom II“-Verordnung), die im Januar 2009 in Kraft getreten ist, enthält in Art 8 Regelungen über das im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bei Verletzungen des geistigen Eigentums. Sie hält in Art 8 Abs 1 für nationale Schutzrechte am Schutzlandprinzip fest und legt in Art 8 Abs 2 Regelungen für die Anknüpfung bei unionsweit geltenden Schutzrechten – wie etwa der Unionsmarke – fest.

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