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1. Markenrecht und Verfassungsrecht
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Die im MarkenG geschützten Immaterialgüterrechte fallen in verschiedener Hinsicht unter den Schutz der Grundrechte. Vor allem gilt für sie die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), da Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn anders als (aus überholten historischen Gründen) der zivilrechtliche Eigentumsbegriff auch geistiges Eigentum umfasst. Persönlichkeitsrechtliche Interessen können durch Art 1 und 2 GG geschützt sein. Daneben können auch Art 4 GG (Religionsfreiheit) und Art 5 Abs 3 GG (Kunstfreiheit) gelegentlich in Betracht kommen (vgl die Kommentierung bei § 14 Rn 18 mN).