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VII. Das Warenzeichenrecht nach 1945

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Überblickt man die im Einzelnen recht komplizierte Geschichte des Warenzeichenrechts nach 1945, so lassen sich vier Entwicklungen feststellen (Einzelheiten bei Fezer Einl Rn 7 ff). Nach der Schließung des Reichspatentamts 1945 ging es zunächst um die Wiederherstellung eines effektiven Anmeldeverfahrens. Sodann präzisierten und erweiterten zahlreiche Änderungsgesetze das WZG von 1936, ua durch Einführung des Benutzungszwangs, durch die Zulassung von Dienstleistungsmarken und vor allem durch die Verstärkung des Schutzes vor internationaler Markenpiraterie. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden ua Überleitungs- und Erstreckungsregelungen zur Herstellung der Rechtseinheit getroffen (su E 2, Rn 13). Vor allem aber wirkte sich die zunehmende Europäisierung des Rechts aus: Eine fundamentale Reform des deutschen Markenrechts erfolgte durch die Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken v 21.12.1988 (MRL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40 v 11.2.1989) im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen v 25.10.1994 (MarkenG, BGBl I S 3082). § 16 UWG wurde aufgehoben; das MarkenG bildet nunmehr die Grundlage des Schutzes für Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Darüber hinaus brachte das Gesetz ua eine Ausweitung der möglichen Markenformen und – dies im Gegensatz zum WZG – die Anerkennung der Marke als selbstständigen und frei übertragbaren Vermögenswert durch die Aufhebung des Akzessorietätsgrundsatzes. Dass diese und andere Veränderungen dazu führen, dass neue Grundsatz- und Einzelprobleme zu lösen sind oder alte Fragen sich neu stellen, liegt auf der Hand.

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