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3. Das Markenrecht der öffentlichen Hand

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Gegenüber der Eintragung von staatlichen Hoheitszeichen und kommunalen Wappen besteht ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6 (vgl dazu die Kommentierung zu § 8). Das gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder befugt ist, das Zeichen zu führen (§ 8 Abs 4 S 2). Dabei kann es sich um den berechtigten Verwaltungsträger handeln oder um denjenigen, der zur Führung und Eintragung des staatlichen Hoheitszeichens oder des kommunalen Wappens in der Marke ermächtigt wurde.

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Soweit eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten) zulässig ist, gelten für sie, sofern nicht die in § 8 geregelten Tatbestände eingreifen, die Bestimmungen des MarkenG über den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben.

Markenrecht

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