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VII. Internationales Markenrecht
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Angesichts des im Markenrecht geltenden Territorialitätsprinzips einerseits und der Globalisierung der Wirtschaft und der damit verbundenen internationalen Wirtschaftstätigkeit von Markeninhabern andererseits gewinnen internationale Abkommen zunehmend an Bedeutung. Zu unterscheiden sind mehrseitige Verträge und bilaterale Abkommen (dazu die Aufstellung bei Fezer S 2069–2078), die den mehrseitigen Abkommen vorgehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist mehreren internationalen Abkommen beigetreten, vor allem der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem Madrider Markenabkommen (MMA), dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA), dem Nizzaer Klassifikationsabkommen (NKA), dem Madrider Herkunftsabkommen (MHA) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS). Auf dem Gebiet des Markenrechts hat – neben der PVÜ – bes Bedeutung das MMA: Durch Registrierung einer nationalen Marke beim Internationalen Büro in Genf entstehen weitere nationale Marken, dh es kann Markenschutz in den jeweiligen Verbandsstaaten in Anspruch genommen werden (sog IR-Marke); zur Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland: §§ 107–118 MarkenG hinsichtlich des MMA und §§ 119–125 MarkenG hinsichtlich des PMMA.