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IV. Schutz nach dem BGB
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Ein Schutz des Namens ist auch nach § 12 BGB unter den dort bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Anwendungsbereich beschränkt sich nach der Rspr auf ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (BGH GRUR 2002, 622 – shell.de). Demnach hat der kennzeichenrechtliche Schutz „in seinem Anwendungsbereich“ gegenüber dem Namensrecht Vorrang (BGH GRUR 2005, 430 – mho.de; OLG Köln GRUR-RR 2006, 370 – Ecolab). Ein Kennzeichenschutz nach § 12 BGB scheidet demnach aus, wenn sich der Inhaber eines bekannten Kennzeichens gegen die Benutzung desselben oder eines ähnlichen Zeichens durch Dritte wendet, ohne dass eine Verwechslungsgefahr geltend gemacht wird, die Benutzung aber zu einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung führt. Hier kann ausschließlich § 15 angewendet werden. Scheitert der Anspruch, ist auch ein Rückgriff auf § 12 BGB ausgeschlossen (Nägele GRUR 2007, 1013).
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Dagegen ist § 12 BGB anwendbar, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgeschlossen oder nicht hinreichend nachgewiesen werden kann. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerbs- und Berufsausübung zuzurechnen (BGH GRUR 2016, 810 Rn 21 – profitbricks.es; BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH GRUR 2008, 1099 Rn 12 – afilias.de).
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§ 12 BGB wird auch nicht durch § 15 verdrängt, wenn Rechtsfolgen begehrt werden, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden können wie zB die Löschung eines Domainnamens (BGH GRUR 2016, 810 Rn 38 – profitbricks.es; BGH GRUR 2014, 393 Rn 16 – wetteronline.de; BGH GRUR 2012, 304 Rn 32 – Basler Haar-Kosmetik). Aus § 12 S 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH GRUR 2016, 810 Rn 38 – profitbricks.es; GRUR 2013, 294 Rn 12 – dlg.de; GRUR 2012, 304 Rn 29 – Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2008, 1099 Rn 19 – afilias.de; GRUR 2005, 430, 431 – mho.de; GRUR 2003, 897 – maxem.de; GRUR 2002, 622 – shell.de).
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Neben einem Beseitigungs- und einem Unterlassungsanspruch ist über §§ 12, 823 BGB auch ein Schadensersatzanspruch möglich; ferner kommen §§ 812 Abs 1 S 1, 2. Alt und 687 Abs 2 S 1 BGB als Anspruchsgrundlagen in Betracht (zu den Einzelheiten § 15 Rn 150 ff).