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3. Keine gravierende Veränderung der Rechtslage im Vergleich zum WZG

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§ 4 Nr 1 und 2 stellen materiell-rechtlich keine Veränderung zu den Vorschriften des WZG dar. Das Gesetz fasst die beiden Voraussetzungen für die Entstehung von Markenschutz, nämlich die Eintragung als Marke und die Benutzung eines Zeichens als Marke, nunmehr in einer Norm zusammen. Während die Eintragungsmarke nach § 4 Nr 1 das nach altem Recht gem §§ 15, 24 WZG eingetragene Warenzeichen umfasst, bezieht sich die Benutzungsmarke gem § 4 Nr 2 auf den früheren Zeichenschutz der Ausstattung nach § 25 WZG.

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Dagegen enthält die Regelung in § 4 Nr 3 eine gewisse Veränderung zur alten Rechtslage. In § 4 Abs 2 Nr 5 WZG wurden notorische oder allbekannte Zeichen, also Zeichen, die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits ein anderer für gleiche oder gleichartige Waren benutzte, als – von Amts wegen – nicht eintragungsfähig angesehen (vgl Baumbach/Hefermehl 12. Aufl, WZG, § 4 Rn 149 mN).

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Nach § 4 Nr 3 ist die notorisch bekannte Marke nunmehr den Marken in § 4 Nr 1 und 2 gleichgestellt mit der Folge, dass der Inhaber einer Marke gem § 4 Nr 3 eine Verletzungsklage, ein Löschungs- und ein Widerspruchsverfahren betreiben kann. Allerdings weist Fezer mit Recht darauf hin, dass auch der notorisch bekannten Marke nach § 25 WZG regelmäßig Ausstattungsschutz zukam oder ein unmittelbarer Anspruch aus Art 6 bis PVÜ bestand, so dass die Aufwertung der notorisch bekannten Marke weniger weitreichend erscheint, „als die Rechtsänderung auf den ersten Blick vermuten lässt“ (vgl Fezer § 4 Rn 3).

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