Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 45

V. Schutz nach dem HGB

Оглавление

17

Unabhängig von dem Schutz von Unternehmenskennzeichen nach §§ 5, 15 besteht ein Schutz der Firma nach dem HGB (vgl §§ 37, 30, 18–22 HGB). Verbietungsansprüche gegen eine bestimmte Firmenbenutzung können daher auch auf das HGB gestützt werden. Wer durch den unbefugten Firmengebrauch eines anderen in seinen Rechten verletzt wird, kann von diesem Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen (§ 37 Abs 2 S 1 HGB). Gemeinsam mit § 1004 BGB besteht zudem ein Beseitigungsanspruch, der sich auf die Löschung einer evtl Handelsregistereintragung richten kann. Schadensersatzansprüche sind nach § 37 Abs 2 HGB, § 823 BGB möglich. Der Tatbestand des § 37 HGB setzt immer einen firmenrechtlichen Verstoß voraus (ausf zu § 37 HGB und § 15 Rn 158 ff). § 23 HGB gilt nicht für Firmenmarken (dazu Pahlow GRUR 2005, 705) und nicht generell für geschäftliche Bezeichnungen (dazu Vor §§ 27–31 Rn 8).

Markenrecht

Подняться наверх