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3. Behinderungswettbewerb

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Zudem kann der Erwerb eines Zeichenrechts nach den Bestimmungen des MarkenG zwar möglich, der Rechtserwerb aber dennoch wegen Verstoßes gegen außermarkenrechtliche Vorschriften rechtswidrig sein, etwa unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs gegenüber einem ausländischen Inhaber einer identischen Marke in der Absicht einer immanenten Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes zur Erzwingung sachfremder Vorteile (BGH GRUR 2008, 160 Rn 18 aE – CORDARONE), auch in der Absicht einer Fernhaltung vom deutschen Markt, um auf diesem täuschend ähnliche Produktnachahmungen absetzen zu können (BGH GRUR 2008, 621 Rn 34 – AKADEMIKS). Darunter fällt auch die Anmeldung einer ganzen Serie identischer oder ähnlicher Zeichen eines ausländischen Unternehmens, um dieses vom Inlandsmarkt fernzuhalten (OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373, 374 – NeutralRed), zur Erzwingung von Vertriebsrechten (OLG Hamburg GRUR 1990, 694 – Conrad Johnson), oder zur Erlangung von Lizenzvorteilen bei der wirtschaftlichen Verwertung eines anderen Schutzrechts (BGH GRUR 1967, 304, 305 f – Siroset); dazu im Einzelnen auch unter § 8 Rn 111.

Markenrecht

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