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II. Grundfragen und bisherige Diskussion

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Die Frage, ob das MarkenG als abschließendes Schutzgesetz fungiert oder parallel dazu auch andere Vorschriften (etwa des BGB, HGB bzw UWG) herangezogen werden können, ist seit Einführung des MarkenG umstr. Der BGH hatte in der Entscheidung „shell.de“ (BGH NJW 2002, 2031, 2033) festgestellt, dass das MarkenG eine „umfassende, in sich abgeschlossene kennzeichenrechtliche Regelung“ darstelle. Die Rspr ging daher lange davon aus, dass einige der im MarkenG normierten Tatbestände abschließend zu verstehen seien (sog Vorrangthese). Bei bekannten Kennzeichen sei neben §§ 9 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 2 Nr 3, 15 Abs 3 eine gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG aF oder des § 823 BGB grds ausgeschlossen (BGH GRUR 2000, 70, 73 – SZENE; GRUR 1999, 161, 162 – MAC Dog); das gelte auch für geographische Herkunftsangaben, bei denen die Bestimmungen des allg Wettbewerbsrechts nur noch ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden könnten, die nicht unter §§ 126 ff fallen (BGH GRUR 2002, 160, 161 – Warsteiner III; GRUR 1999, 252, 253 – Warsteiner II), ebenso für den in §§ 5, 15 geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens, der in seinem Anwendungsbereich grds dem Namensschutz nach § 12 BGB vorgehe (BGH NJW 2002, 2031, 2033 – shell.de; dazu unten Rn 13 ff; § 15 Rn 128 ff).

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Der vom BGH eingeschlagene Weg widersprach dem Wortlaut und dem Normzweck des § 2 und hat insoweit erh Kritik erfahren (für eine kumulative Normenkonkurrenz der genannten Bestimmungen Fezer § 2 Rn 2).

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Mit der Reform des europäischen Lauterkeitsrechts, insb durch die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGPRL) haben sich die Grundkoordinaten im Verhältnis zum UWG deutlich verschoben, was vor allem im Verhältnis zum Verbraucher zu einer Änderung der bisherigen Auffassungen geführt hat (Bornkamm FS Loschelder, S 31). Dagegen sind Korrekturen gegenüber den bisherigen Grundsätzen der Rspr zwischen Mitbewerbern nicht angezeigt (Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 15). Gleiches gilt für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr 3 UWG, der ebenfalls nur mitbewerberbezogene Aspekte schützt (unten Rn 6 ff). Entsprechend gehen auch weiterhin die §§ 14 Abs 2 Nr 3, 15 Abs 3 und 127 Abs 3 den Vorschriften des UWG grds vor.

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