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1. EU-Vertrag
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Grundlegend für das Verhältnis von EU-Recht und Markenrecht sind diejenigen Bestimmungen des EUV, die der Durchsetzung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im gemeinsamen europäischen Markt dienen. Diesen Zielen widersprechen auf den ersten Blick nationale Schutzrechte wie Kennzeichenrechte, die iSd Dassonville-Urt des EuGH (GRURInt 1974, 467) als faktische Handelshindernisse zu gelten haben, da die dem Inhaber zustehenden Befugnisse zumindest geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern. Art 36 AEUV lässt jedoch ausnahmsweise solche Handelshemmnisse zu, die auf Schutzrechten beruhen, die zum Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums zählen; das Interesse an der Aufrechterhaltung der nationalen Schutzrechte und das Gebot des freien Warenverkehrs sind jedoch sorgfältig gegeneinander abzuwägen.